Rechtstracker.at

§ 69

Fassungen
10.07.1993 bis 27.05.2009 — BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6910.07.199327.05.2009 BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffstechnikverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 69

Inkrafttretensdatum

10.07.1993BGBl. Nr. 450/1993

Außerkrafttretensdatum

27.05.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Vermerk in der Zulassungsurkunde

Paragraph 69, (1) Für jede Gasanlage ist in der Zulassungsurkunde ein Vermerk einzutragen, in dem bestätigt wird, daß die Anlage den Bestimmungen dieses Abschnittes entspricht.

  1. Absatz 2,Dieser Vermerk ist von der Zulassungsbehörde auf Grund des Abnahmeberichtes einzutragen.
  2. Absatz 3,Der Vermerk ist nicht länger als drei Jahre gültig und kann nur nach einer neuen Prüfung gemäß Paragraph 67, erneuert werden.
  3. Absatz 4,Auf begründeten Antrag des Verfügungsberechtigten kann die Zulassungsbehörde die Gültigkeit des Vermerks um höchstens sechs Monate verlängern, ohne eine Überprüfung gemäß Paragraph 67, durchzuführen. Die Bewilligung einer derartigen Verlängerung erfolgt schriftlich; sie muß an Bord des Fahrzeuges mitgeführt werden. Eine solche Verlängerung hat keinen Einfluß auf den Zeitpunkt der nächsten Überprüfung.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2009

Gesetzesnummer

10012274

Dokumentnummer

NOR12154184

Alte Dokumentnummer

N9199328991J