Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffstechnikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 69Paragraph 69
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Vermerk in der Zulassungsurkunde
§ 69. (1) Für jede Gasanlage ist in der Zulassungsurkunde ein Vermerk einzutragen, in dem bestätigt wird, daß die Anlage den Bestimmungen dieses Abschnittes entspricht.Paragraph 69, (1) Für jede Gasanlage ist in der Zulassungsurkunde ein Vermerk einzutragen, in dem bestätigt wird, daß die Anlage den Bestimmungen dieses Abschnittes entspricht.
(2)Absatz 2,Dieser Vermerk ist von der Zulassungsbehörde auf Grund des Abnahmeberichtes einzutragen.
(3)Absatz 3,Der Vermerk ist nicht länger als drei Jahre gültig und kann nur nach einer neuen Prüfung gemäß § 67 erneuert werden.Der Vermerk ist nicht länger als drei Jahre gültig und kann nur nach einer neuen Prüfung gemäß Paragraph 67, erneuert werden.
(4)Absatz 4,Auf begründeten Antrag des Verfügungsberechtigten kann die Zulassungsbehörde die Gültigkeit des Vermerks um höchstens sechs Monate verlängern, ohne eine Überprüfung gemäß § 67 durchzuführen. Die Bewilligung einer derartigen Verlängerung erfolgt schriftlich; sie muß an Bord des Fahrzeuges mitgeführt werden. Eine solche Verlängerung hat keinen Einfluß auf den Zeitpunkt der nächsten Überprüfung.Auf begründeten Antrag des Verfügungsberechtigten kann die Zulassungsbehörde die Gültigkeit des Vermerks um höchstens sechs Monate verlängern, ohne eine Überprüfung gemäß Paragraph 67, durchzuführen. Die Bewilligung einer derartigen Verlängerung erfolgt schriftlich; sie muß an Bord des Fahrzeuges mitgeführt werden. Eine solche Verlängerung hat keinen Einfluß auf den Zeitpunkt der nächsten Überprüfung.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2009
Dokumentnummer
NOR12154184
Alte Dokumentnummer
N9199328991J