Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffstechnikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 70Paragraph 70
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
10. Teil
Steuereinrichtung und Steuerhaus
Allgemeines
§ 70. Jedes Fahrzeug muß entsprechend seiner Zweckbestimmung, seinen Hauptmerkmalen und seinen Einsatzbedingungen, mit einer geeigneten Steuereinrichtung ausgerüstet sein, die ihm gute Manövriereigenschaften gewährleistet und es ihm ermöglicht, den Kurs zu halten. Fahrzeuge, die mit Hilfe anderer Fahrzeuge manövriert werden (zB Schubleichter) müssen nicht mit einer Steuereinrichtung ausgerüstet sein. Paragraph 70, Jedes Fahrzeug muß entsprechend seiner Zweckbestimmung, seinen Hauptmerkmalen und seinen Einsatzbedingungen, mit einer geeigneten Steuereinrichtung ausgerüstet sein, die ihm gute Manövriereigenschaften gewährleistet und es ihm ermöglicht, den Kurs zu halten. Fahrzeuge, die mit Hilfe anderer Fahrzeuge manövriert werden (zB Schubleichter) müssen nicht mit einer Steuereinrichtung ausgerüstet sein.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2009
Dokumentnummer
NOR12154185
Alte Dokumentnummer
N9199328992J