Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffstechnikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 71Paragraph 71
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Allgemeine Anforderungen
§ 71. (1) Die gesamte Steuereinrichtung muß für ständige Krängungswinkel des Fahrzeuges bis zu 15 Grad, Trimmwinkel bis zu 5 Grad und für Umgebungstemperaturen bis zu 40 Grad C ausgelegt sein.Paragraph 71, (1) Die gesamte Steuereinrichtung muß für ständige Krängungswinkel des Fahrzeuges bis zu 15 Grad, Trimmwinkel bis zu 5 Grad und für Umgebungstemperaturen bis zu 40 Grad C ausgelegt sein.
(2)Absatz 2,Die Einzelteile der Steuereinrichtung müssen so bemessen sein, daß sie allen Höchstbeanspruchungen während des normalen Betriebes standhalten können. Um außergewöhnlichen äußeren Beanspruchungen bestmöglich standhalten zu können, darf der Ruderantrieb nicht der schwächste Teil des Systems sein. Dieses Erfordernis gilt als erfüllt, wenn der Ruderantrieb entsprechend den Bauvorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft gebaut ist.
(3)Absatz 3,Die Steuereinrichtung muß so beschaffen sein, daß sich das Ruder nicht unbeabsichtigt verstellen kann.
(4)Absatz 4,Steuereinrichtungen müssen folgende Merkmale aufweisen:
bei Steuereinrichtungen mit Handbetrieb muß eine Umdrehung des Handsteuerrades mindestens 3 Grad Ruderausschlag entsprechen. Die für die Betätigung des Handsteuerrades erforderliche Kraft darf 160 N nicht überschreiten;
bei Steuereinrichtungen mit Motorantrieb muß bei größter Einsenkung des Ruders und bei voller Fahrt eine Winkelgeschwindigkeit des Ruders von mindestens 4 Grad pro Sekunde über einen Bereich von mindestens 30 Grad beiderseits der Nullstellung des Ruders erreicht werden. Die Behörde kann jedoch unter Berücksichtigung der Schiffahrtsbedingungen auf anderen Gewässern als Wasserstraßen eine geringere Winkelgeschwindigkeit des Ruders zulassen, die 2,5 Grad pro Sekunde nicht unterschreiten darf;
ist die Steuereinrichtung mit Motorantrieb mit einem handgetriebenen Zweitantrieb versehen, muß das Fahrzeug mit Hilfe dieses Handantriebes zumindest einen Anlegeplatz erreichen können.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2009
Dokumentnummer
NOR12154186
Alte Dokumentnummer
N9199328993J