Rechtstracker.at

§ 71

Fassungen
10.07.1993 bis 27.05.2009 — BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7110.07.199327.05.2009 BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffstechnikverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 71

Inkrafttretensdatum

10.07.1993BGBl. Nr. 450/1993

Außerkrafttretensdatum

27.05.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Allgemeine Anforderungen

Paragraph 71, (1) Die gesamte Steuereinrichtung muß für ständige Krängungswinkel des Fahrzeuges bis zu 15 Grad, Trimmwinkel bis zu 5 Grad und für Umgebungstemperaturen bis zu 40 Grad C ausgelegt sein.

  1. Absatz 2,Die Einzelteile der Steuereinrichtung müssen so bemessen sein, daß sie allen Höchstbeanspruchungen während des normalen Betriebes standhalten können. Um außergewöhnlichen äußeren Beanspruchungen bestmöglich standhalten zu können, darf der Ruderantrieb nicht der schwächste Teil des Systems sein. Dieses Erfordernis gilt als erfüllt, wenn der Ruderantrieb entsprechend den Bauvorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft gebaut ist.
  2. Absatz 3,Die Steuereinrichtung muß so beschaffen sein, daß sich das Ruder nicht unbeabsichtigt verstellen kann.
  3. Absatz 4,Steuereinrichtungen müssen folgende Merkmale aufweisen:
    1. Ziffer eins
      bei Steuereinrichtungen mit Handbetrieb muß eine Umdrehung des Handsteuerrades mindestens 3 Grad Ruderausschlag entsprechen. Die für die Betätigung des Handsteuerrades erforderliche Kraft darf 160 N nicht überschreiten;
    2. Ziffer 2
      bei Steuereinrichtungen mit Motorantrieb muß bei größter Einsenkung des Ruders und bei voller Fahrt eine Winkelgeschwindigkeit des Ruders von mindestens 4 Grad pro Sekunde über einen Bereich von mindestens 30 Grad beiderseits der Nullstellung des Ruders erreicht werden. Die Behörde kann jedoch unter Berücksichtigung der Schiffahrtsbedingungen auf anderen Gewässern als Wasserstraßen eine geringere Winkelgeschwindigkeit des Ruders zulassen, die 2,5 Grad pro Sekunde nicht unterschreiten darf;
    3. Ziffer 3
      ist die Steuereinrichtung mit Motorantrieb mit einem handgetriebenen Zweitantrieb versehen, muß das Fahrzeug mit Hilfe dieses Handantriebes zumindest einen Anlegeplatz erreichen können.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2009

Gesetzesnummer

10012274

Dokumentnummer

NOR12154186

Alte Dokumentnummer

N9199328993J