Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffstechnikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 72Paragraph 72
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Motorantrieb
§ 72. (1) Ist ein Fahrzeug mit einer Steuereinrichtung mit Motorantrieb ausgerüstet, muß bei Ausfall dieses Antriebs durch einen zweiten unabhängigen Antrieb eine genügende Manövrierfähigkeit sichergestellt sein.Paragraph 72, (1) Ist ein Fahrzeug mit einer Steuereinrichtung mit Motorantrieb ausgerüstet, muß bei Ausfall dieses Antriebs durch einen zweiten unabhängigen Antrieb eine genügende Manövrierfähigkeit sichergestellt sein.
(2)Absatz 2,Motorantriebe müssen einen Überlastschutz haben, der das antriebsseitig ausgeübte Drehmoment begrenzt.
(3)Absatz 3,Das unbeabsichtigte Abschalten oder der Ausfall des Motorantriebs muß durch ein optisches und akustisches Signal am Steuerstand angezeigt werden.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2009
Dokumentnummer
NOR12154187
Alte Dokumentnummer
N9199328994J