Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffstechnikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 73Paragraph 73
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Handantrieb
§ 73. (1) Ist der zweite unabhängige Antrieb ein Handantrieb, muß dieser beim Abschalten oder Ausfall des Motorantriebs selbsttätig einkuppeln oder unverzüglich vom Steuerstand zugeschaltet werden können. Klauenkupplungen sind nur zulässig, wenn auf diese während des Schaltvorganges kein Drehmoment wirkt. Die Behörde kann als handgetriebenen Zweitantrieb ein System zulassen, das einen höheren Kraftaufwand als 160 N erfordert.Paragraph 73, (1) Ist der zweite unabhängige Antrieb ein Handantrieb, muß dieser beim Abschalten oder Ausfall des Motorantriebs selbsttätig einkuppeln oder unverzüglich vom Steuerstand zugeschaltet werden können. Klauenkupplungen sind nur zulässig, wenn auf diese während des Schaltvorganges kein Drehmoment wirkt. Die Behörde kann als handgetriebenen Zweitantrieb ein System zulassen, das einen höheren Kraftaufwand als 160 N erfordert.
(2)Absatz 2,Das Handsteuerrad darf durch den Motorantrieb nicht mitgedreht werden; beim selbsttätige Einkuppeln des Handantriebs muß bei jeder Ruderlage ein Zurückschlagen des Handrades ausgeschlossen sein.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2009
Dokumentnummer
NOR12154188
Alte Dokumentnummer
N9199328995J