Rechtstracker.at

§ 73

Fassungen
10.07.1993 bis 27.05.2009 — BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7310.07.199327.05.2009 BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffstechnikverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 73

Inkrafttretensdatum

10.07.1993BGBl. Nr. 450/1993

Außerkrafttretensdatum

27.05.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Handantrieb

Paragraph 73, (1) Ist der zweite unabhängige Antrieb ein Handantrieb, muß dieser beim Abschalten oder Ausfall des Motorantriebs selbsttätig einkuppeln oder unverzüglich vom Steuerstand zugeschaltet werden können. Klauenkupplungen sind nur zulässig, wenn auf diese während des Schaltvorganges kein Drehmoment wirkt. Die Behörde kann als handgetriebenen Zweitantrieb ein System zulassen, das einen höheren Kraftaufwand als 160 N erfordert.

  1. Absatz 2,Das Handsteuerrad darf durch den Motorantrieb nicht mitgedreht werden; beim selbsttätige Einkuppeln des Handantriebs muß bei jeder Ruderlage ein Zurückschlagen des Handrades ausgeschlossen sein.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2009

Gesetzesnummer

10012274

Dokumentnummer

NOR12154188

Alte Dokumentnummer

N9199328995J