Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffstechnikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 74Paragraph 74
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Handhydraulischer Antrieb
§ 74. (1) Ein handhydraulischer Ruderantrieb ist eine Einrichtung, bei der die Rudermaschine durch eine Pumpe betätigt wird, die nur durch das Handsteuerrad betrieben wird (Steuerradpumpe).Paragraph 74, (1) Ein handhydraulischer Ruderantrieb ist eine Einrichtung, bei der die Rudermaschine durch eine Pumpe betätigt wird, die nur durch das Handsteuerrad betrieben wird (Steuerradpumpe).
(2)Absatz 2,Ist ein handhydraulischer Ruderantrieb als einziger Antrieb vorgesehen, so gilt er dann nicht als Motorantrieb, der einen zweiten unabhängigen Antrieb erfordert (§ 73), wenn durch die Abmessungen, die Konstruktion und die Verlegung der Rohrleitungen Beschädigungen durch mechanische Einflüsse oder Feuer ausgeschlossen sind.Ist ein handhydraulischer Ruderantrieb als einziger Antrieb vorgesehen, so gilt er dann nicht als Motorantrieb, der einen zweiten unabhängigen Antrieb erfordert (Paragraph 73,), wenn durch die Abmessungen, die Konstruktion und die Verlegung der Rohrleitungen Beschädigungen durch mechanische Einflüsse oder Feuer ausgeschlossen sind.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2009
Dokumentnummer
NOR12154189
Alte Dokumentnummer
N9199328996J