Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffstechnikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 75Paragraph 75
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Hydraulischer Antrieb
§ 75. (1) Ist der Ruderhauptantrieb hydraulisch und der zweite Ruderantrieb handhydraulisch, muß jedes System unabhängig vom anderen betrieben werden können.Paragraph 75, (1) Ist der Ruderhauptantrieb hydraulisch und der zweite Ruderantrieb handhydraulisch, muß jedes System unabhängig vom anderen betrieben werden können.
(2)Absatz 2,Sind der Ruderhauptantrieb und der zweite Ruderantrieb hydraulisch, muß für jedes der beiden Systeme eine unabhängig angetriebene Pumpe vorhanden sein.
(3)Absatz 3,Wird die zweite Pumpe von einem während der Fahrt nicht dauernd laufenden Hilfsmotor angetrieben, muß ein Puffersystem den Antrieb der Pumpe während des Anlassens des Hilfsmotors sicherstellen.
(4)Absatz 4,Leitungen, Ventile, Schieber und Steuerungsorgane der beiden Systeme müssen voneinander unabhängig sein. Die beiden Systeme dürfen jedoch gemeinsame Bestandteile enthalten, zB den Zylinder, vorausgesetzt, daß sie unabhängig voneinander betrieben werden können.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2009
Dokumentnummer
NOR12154190
Alte Dokumentnummer
N9199328997J