Rechtstracker.at

§ 75

Fassungen
10.07.1993 bis 27.05.2009 — BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7510.07.199327.05.2009 BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffstechnikverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 75

Inkrafttretensdatum

10.07.1993BGBl. Nr. 450/1993

Außerkrafttretensdatum

27.05.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Hydraulischer Antrieb

Paragraph 75, (1) Ist der Ruderhauptantrieb hydraulisch und der zweite Ruderantrieb handhydraulisch, muß jedes System unabhängig vom anderen betrieben werden können.

  1. Absatz 2,Sind der Ruderhauptantrieb und der zweite Ruderantrieb hydraulisch, muß für jedes der beiden Systeme eine unabhängig angetriebene Pumpe vorhanden sein.
  2. Absatz 3,Wird die zweite Pumpe von einem während der Fahrt nicht dauernd laufenden Hilfsmotor angetrieben, muß ein Puffersystem den Antrieb der Pumpe während des Anlassens des Hilfsmotors sicherstellen.
  3. Absatz 4,Leitungen, Ventile, Schieber und Steuerungsorgane der beiden Systeme müssen voneinander unabhängig sein. Die beiden Systeme dürfen jedoch gemeinsame Bestandteile enthalten, zB den Zylinder, vorausgesetzt, daß sie unabhängig voneinander betrieben werden können.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2009

Gesetzesnummer

10012274

Dokumentnummer

NOR12154190

Alte Dokumentnummer

N9199328997J