Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffstechnikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 76Paragraph 76
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Elektrischer Antrieb
§ 76. (1) Sind der Ruderhauptantrieb und der zweite Antrieb elektrisch, müssen Speisung und Steuerung des zweiten Antriebs unabhängig vom Ruderhauptantrieb sein. Für jedes der beiden Systeme muß ein eigener Antriebsmotor vorhanden sein.Paragraph 76, (1) Sind der Ruderhauptantrieb und der zweite Antrieb elektrisch, müssen Speisung und Steuerung des zweiten Antriebs unabhängig vom Ruderhauptantrieb sein. Für jedes der beiden Systeme muß ein eigener Antriebsmotor vorhanden sein.
(2)Absatz 2,Wenn zur Versorgung des zweiten Motors eine Hilfsmaschine benutzt wird, die während der Fahrt nicht dauernd läuft und wenn diese Hilfsmaschine nicht innerhalb von 5 s angelassen werden kann, muß ein Puffersystem die Versorgung des zweiten Motors während des Anlassens der Hilfsmaschine sicherstellen.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2009
Dokumentnummer
NOR12154191
Alte Dokumentnummer
N9199328998J