Rechtstracker.at

§ 76

Fassungen
10.07.1993 bis 27.05.2009 — BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7610.07.199327.05.2009 BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffstechnikverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 76

Inkrafttretensdatum

10.07.1993BGBl. Nr. 450/1993

Außerkrafttretensdatum

27.05.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Elektrischer Antrieb

Paragraph 76, (1) Sind der Ruderhauptantrieb und der zweite Antrieb elektrisch, müssen Speisung und Steuerung des zweiten Antriebs unabhängig vom Ruderhauptantrieb sein. Für jedes der beiden Systeme muß ein eigener Antriebsmotor vorhanden sein.

  1. Absatz 2,Wenn zur Versorgung des zweiten Motors eine Hilfsmaschine benutzt wird, die während der Fahrt nicht dauernd läuft und wenn diese Hilfsmaschine nicht innerhalb von 5 s angelassen werden kann, muß ein Puffersystem die Versorgung des zweiten Motors während des Anlassens der Hilfsmaschine sicherstellen.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2009

Gesetzesnummer

10012274

Dokumentnummer

NOR12154191

Alte Dokumentnummer

N9199328998J