Rechtstracker.at

§ 77

Fassungen
10.07.1993 bis 27.05.2009 — BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7710.07.199327.05.2009 BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffstechnikverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 77

Inkrafttretensdatum

10.07.1993BGBl. Nr. 450/1993

Außerkrafttretensdatum

27.05.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Zuschalten des zweiten Antriebs

Paragraph 77, (1) Wird der zweite Ruderantrieb bei Ausfall des Ruderhauptantriebs nicht selbsttätig zugeschaltet, muß das Zuschalten von Hand bei jeder Ruderlage unmittelbar und einfach erfolgen können. Hiezu dürfen nicht mehr als zwei Manipulationen erforderlich sein; diese müssen von einer einzigen Person ausgeführt werden können.

  1. Absatz 2,Der Zuschaltvorgang muß innerhalb von 5 s abgeschlossen sein. Am Steuerstand muß erkennbar sein, welcher Antrieb in Betrieb ist.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2009

Gesetzesnummer

10012274

Dokumentnummer

NOR12154192

Alte Dokumentnummer

N9199328999J