Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffstechnikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 77Paragraph 77
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Zuschalten des zweiten Antriebs
§ 77. (1) Wird der zweite Ruderantrieb bei Ausfall des Ruderhauptantriebs nicht selbsttätig zugeschaltet, muß das Zuschalten von Hand bei jeder Ruderlage unmittelbar und einfach erfolgen können. Hiezu dürfen nicht mehr als zwei Manipulationen erforderlich sein; diese müssen von einer einzigen Person ausgeführt werden können.Paragraph 77, (1) Wird der zweite Ruderantrieb bei Ausfall des Ruderhauptantriebs nicht selbsttätig zugeschaltet, muß das Zuschalten von Hand bei jeder Ruderlage unmittelbar und einfach erfolgen können. Hiezu dürfen nicht mehr als zwei Manipulationen erforderlich sein; diese müssen von einer einzigen Person ausgeführt werden können.
(2)Absatz 2,Der Zuschaltvorgang muß innerhalb von 5 s abgeschlossen sein. Am Steuerstand muß erkennbar sein, welcher Antrieb in Betrieb ist.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2009
Dokumentnummer
NOR12154192
Alte Dokumentnummer
N9199328999J