Rechtstracker.at

§ 79

Fassungen
10.07.1993 bis 27.05.2009 — BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7910.07.199327.05.2009 BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffstechnikverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 79

Inkrafttretensdatum

10.07.1993BGBl. Nr. 450/1993

Außerkrafttretensdatum

27.05.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Elektrische Ausrüstung von Steuereinrichtungen

Paragraph 79, (1) Die Nennleistung von Elektromotoren muß dem größten Drehmoment der Rudermaschine entsprechen. Bei hydraulischem Ruderantrieb muß die Nennleistung des Antriebsmotors ausreichend sein, um die höchste Förderleistung der Pumpe unter Höchstdruck der Anlage (Einstellung des Sicherheitsventils) und unter Berücksichtigung des Wirkungsgrades der Pumpe zu sichern.

  1. Absatz 2,Die Elektromotoren müssen mindestens folgenden Anforderungen entsprechen:
    1. Ziffer eins
      Ruderantriebe für unterbrochenen Betrieb:
      1. Litera a
        Motoren von elektrohydraulischen Antrieben sowie zugehörige Umformer müssen für Dauerbetrieb mit Aussetzbelastung und eine Einschaltdauer von 15 vH ausgelegt sein. Dabei müssen Zyklen von 10 min Dauer angesetzt sein;
      2. Litera b
        Motoren von elektrischen Antrieben müssen für Aussetzbetrieb ohne Berücksichtigung des Anlaufstroms und eine Einschaltdauer von 15 vH ausgelegt sein. Dabei müssen Zyklen von 10 min Dauer angesetzt sein;
    2. Ziffer 2
      Ruderantriebe für Dauerbetrieb:
      Motoren für diese Antriebe müssen für Dauerbetrieb ausgelegt sein.
  2. Absatz 3,Elektromotoren von elektrischen und elektrohydraulischen Ruderantrieben dürfen nur gegen Kurzschluß gesichert sein; die Sicherung gegen Überspannung oder Überlast ist nicht zulässig. An Stelle einer Überlastungsicherung muß im Steuerhaus ein Überlastsignal angebracht sein.
  3. Absatz 4,Schutzvorrichtungen von Elektromotoren von Steuereinrichtungen und ihre Versorgungskabel müssen den elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften entsprechen.
  4. Absatz 5,Kraft- und Steuerstromkreise von Steuereinrichtungen dürfen nur gegen Kurzschluß geschützt sein. Steuerstromkreise müssen mindestens entsprechend dem zweifachen größten Nennstrom gesichert sein, mindestens aber mit Schutzvorrichtungen für 6 A.
  5. Absatz 6,Die elektrischen Einrichtungen von Ruderantrieben müssen durch zwei Stromkreise gespeist werden, die direkt von der Hauptschalttafel ausgehen und über ihre gesamte Länge möglichst weit entfernt voneinander verlaufen. Es wird empfohlen, daß einer dieser Stromkreise von der Notschalttafel aus gespeist wird.
  6. Absatz 7,Ist eine Umschaltvorrichtung vorgesehen, durch die jeder Elektromotor oder jede Motorengruppe von dem einen oder anderen Stromkreis gespeist werden kann, müssen diese Stromkreise für die höchstmögliche Belastung ausgelegt und die Umschaltvorrichtung im Steuerhaus angebracht sein.
  7. Absatz 8,Für die elektrischen Geräte der Steuereinrichtungen müssen folgende Betriebsüberwachungen und Anzeigen vorhanden sein:
    1. Ziffer eins
      eine grüne Kontrollampe, die anzeigt, daß die Anlage unter Spannung steht;
    2. Ziffer 2
      eine rote Meldelampe, die aufleuchtet, wenn die Anlage gestört, der Elektromotor abgeschaltet oder eine Phase einer dreiphasigen Leitung ausgefallen ist. Wenn die rote Meldelampe aufleuchtet, muß gleichzeitig ein akustisches Signal ertönen. Die Phasenausfallüberwachung ist nicht erforderlich, wenn die Speisung ausschließlich über Leistungsschalter erfolgt.
  8. Absatz 9,Die Speisung der Überwachungen und Anzeigen muß unabhängig vom Stromkreis für den Ruderantrieb sein.
  9. Absatz 10,Wird der Ruderlageanzeiger elektrisch betrieben, muß er durch einen unabhängigen Stromkreis gespeist werden.

Schlagworte

Kraftstromkreis

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2009

Gesetzesnummer

10012274

Dokumentnummer

NOR12154194

Alte Dokumentnummer

N9199329001J