Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffstechnikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Anwendung und Abweichungen
§ 8. (1) Die Ebene der größten Einsenkung ist so festzulegen, daß die Vorschriften über den Freibord und den Sicherheitsabstand erfüllt sind. Die Behörde kann jedoch aus Sicherheitsgründen im Einzelfall einen größeren Wert für den Freibord vorschreiben.Paragraph 8, (1) Die Ebene der größten Einsenkung ist so festzulegen, daß die Vorschriften über den Freibord und den Sicherheitsabstand erfüllt sind. Die Behörde kann jedoch aus Sicherheitsgründen im Einzelfall einen größeren Wert für den Freibord vorschreiben.
(2)Absatz 2,Für Fahrzeuge, die so gebaut sind, daß die Anwendung der Bestimmungen dieses Teiles nicht vertretbar oder praktisch undurchführbar ist, setzt die Behörde im Einzelfall Freiborde so fest, daß die Sicherheitsbedingungen denen dieses Teiles gleichwertig sind.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2009
Dokumentnummer
NOR12154123
Alte Dokumentnummer
N9199328930J