Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffstechnikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 80Paragraph 80
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Ruderlageanzeiger
§ 80. Die Lage des Ruders muß am Steuerstand eindeutig angezeigt sein. Der Ruderlageanzeiger ist im Steuerstand vor dem Rudergänger anzubringen. Paragraph 80, Die Lage des Ruders muß am Steuerstand eindeutig angezeigt sein. Der Ruderlageanzeiger ist im Steuerstand vor dem Rudergänger anzubringen.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2009
Dokumentnummer
NOR12154195
Alte Dokumentnummer
N9199329002J