Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffstechnikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 81Paragraph 81
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Fernbedienungseinrichtungen
§ 81. Fernbedienungseinrichtungen einschließlich ihrer Teile außerhalb des Steuerhauses müssen fest eingebaut sein. Sind Fernbedienungseinrichtungen ausschaltbar, müssen sie mit einer Anzeigevorrichtung versehen sein, die angibt, ob die Fernbedienung ein- oder ausgeschaltet ist. Die Anordnung und die Betätigung der Bedienungselemente müssen funktionsgerecht sein. Paragraph 81, Fernbedienungseinrichtungen einschließlich ihrer Teile außerhalb des Steuerhauses müssen fest eingebaut sein. Sind Fernbedienungseinrichtungen ausschaltbar, müssen sie mit einer Anzeigevorrichtung versehen sein, die angibt, ob die Fernbedienung ein- oder ausgeschaltet ist. Die Anordnung und die Betätigung der Bedienungselemente müssen funktionsgerecht sein.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2009
Dokumentnummer
NOR12154196
Alte Dokumentnummer
N9199329003J