Rechtstracker.at

§ 82

Fassungen
10.07.1993 bis 27.05.2009 — BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8210.07.199327.05.2009 BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffstechnikverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 82

Inkrafttretensdatum

10.07.1993BGBl. Nr. 450/1993

Außerkrafttretensdatum

27.05.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Hubvorrichtung von Steuerhäusern

Paragraph 82, (1) Ein absenkbares Steuerhaus und die Hubvorrichtung sind so zu konstruieren, daß die Sicherheit der Personen an Bord nicht beeinträchtigt wird; es muß möglich sein, das Steuerhaus in verschiedenen Höhen zu fixieren. Die Möglichkeit der schnellen Absenkung muß unter allen Umständen, einschließlich des Totalausfalles der Energieversorgung gegeben sein.

  1. Absatz 2,Ein absenkbares Steuerhaus darf die Steuerung des Fahrzeuges nicht beeinträchtigen.
  2. Absatz 3,Heben und Absenken dürfen die anderen Funktionen des Steuerhauses nicht beeinträchtigen.
  3. Absatz 4,Der Raum unter einem absenkbaren Steuerhaus muß mit einer Sperrvorrichtung gesichert werden.
  4. Absatz 5,Das Steuerhaus muß geerdet sein; es muß mit dem Schiffsrumpf metallisch verbunden sein. Die Schutzerdung kann gleichzeitig einen Teil des Blitzableiters bilden, wenn sich der Blitzableiter am Steuerhaus befindet.
  5. Absatz 6,Die Speisekabel für Systeme im Steuerhaus müssen so verlegt und befestigt sein, daß mechanische Beschädigungen ausgeschlossen sind.
  6. Absatz 7,Die Halterungen der Kabel können auch für in das Steuerhaus führende Schläuche und Rohre verwendet werden. Der Abstand zwischen den Schläuchen oder Rohren und den Kabeln darf nicht weniger als 100 mm betragen.
  7. Absatz 8,Die Hubvorrichtung muß mindestens auf das 1,5fache Gewicht des voll ausgerüsteten und bemannten Steuerhauses ausgelegt sein.
  8. Absatz 9,Die Hubvorrichtung des Steuerhauses muß zuverlässig funktionieren und darf unter einseitiger Belastung sowie den bei normalen Betriebsbedingungen auftretenden Krängungs- und Trimmwinkeln nicht blockieren.
  9. Absatz 10,Die Hubvorrichtung des Steuerhauses muß einen mechanischen Antrieb haben, der unter den normalen Betriebsbedingungen des Fahrzeuges arbeitet.
  10. Absatz 11,Der Gebrauch von selbsthemmenden Hubvorrichtungen ist verboten.
  11. Absatz 12,Das Steuerhaus muß mit einer Notabsenkung ausgerüstet sein, die unabhängig vom mechanischen Antrieb arbeitet. Die Notabsenkung des Steuerhauses muß durch das Eigengewicht ausgelöst werden und muß erschütterungsfrei und steuerbar sein.
  12. Absatz 13,Das Steuerhaus muß in jeder Position angehalten und fixiert werden können. In jeder Position muß ein sicherer Zugang zum Steuerhaus möglich sein.
  13. Absatz 14,Ein automatischer Endschalter für die Hubvorrichtung muß in beiden Endpositionen vorgesehen sein.
  14. Absatz 15,Das Absenken des Steuerhauses muß durch eine Person unter allen Bedingungen ausgeführt werden können. Die Notabsenkung muß im Steuerhaus und von außerhalb ausgelöst werden können. Die Geschwindigkeit der Notabsenkung des Steuerhauses darf nicht kleiner sein als die Geschwindigkeit des Absenkens durch den Hauptantrieb.
  15. Absatz 16,Die Bewegung des Steuerhauses muß optisch und akustisch angezeigt sein. Die Signale müssen im und nahe dem Steuerhaus hörbar und sichtbar sein.

  1. Absatz 17,Folgende optische Anzeigen müssen vorhanden sein:
    1. Ziffer eins
      An der Schalttafel, wenn der Antrieb unter Spannung steht;
    2. Ziffer 2
      Steuerhaus in der unteren Endposition;
    3. Ziffer 3
      Steuerhaus in der oberen Endposition.

  1. Absatz 18,Der Elektroantrieb der Hubvorrichtung des Steuerhauses und die Schalttafel muß von der Sammelschiene des Hauptschaltpultes versorgt werden. Die Elektroantriebe müssen mit unabhängigen Anspeisungen versehen sein. Die Anspeisung der Sammelschienen des Notschaltpultes muß in gleicher Weise erfolgen.

  1. Absatz 19,Der Anschluß des Hydrauliksystems für die Hubvorrichtung des Steuerhauses an ein anderes Hydrauliksystem muß im Einzelfall von der Behörde genehmigt werden.

Schlagworte

Krängungswinkel

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2009

Gesetzesnummer

10012274

Dokumentnummer

NOR12154197

Alte Dokumentnummer

N9199329004J