Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffstechnikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 83Paragraph 83
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Freie Sicht
§ 83. (1) Vom Steuerstand aus muß nach allen Seiten genügend freie Sicht vorhanden sein.Paragraph 83, (1) Vom Steuerstand aus muß nach allen Seiten genügend freie Sicht vorhanden sein.
(2)Absatz 2,Eine vom Steuerstand aus nach allen Seiten genügend freie Sicht gilt als gewährleistet, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
freies Blickfeld vom Standort des Rudergängers aus über einen Bereich von mindestens 240 Grad waagerecht, davon mindestens 140 Grad im vorderen Halbkreis;
keine Fensterrahmen, Stützen usw. in der normalen Blickrichtung des Rudergängers;
auf Schubschiffen freie Sicht auf die Kupplungsvorrichtungen vom Standort des Rudergängers aus;
in der normalen Blickrichtung des Rudergängers freie Sicht durch Fenster, die bei jedem Wetter (Regen, Schnee, Frost) durch geeignete Vorrichtungen klargehalten werden.
(3)Absatz 3,Der Sichtschatten vor dem Bug des unbeladenen Fahrzeuges darf nicht länger als 250 m sein. Optische oder elektronische Hilfsgeräte (zB Periskop oder Fernsehüberwachung), die eventuell zur Verkleinerung des toten Winkels verwendet werden, dürfen zur Einhaltung dieser Vorschrift nicht berücksichtigt werden.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2009
Dokumentnummer
NOR12154198
Alte Dokumentnummer
N9199329005J