Rechtstracker.at

§ 83

Fassungen
10.07.1993 bis 27.05.2009 — BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8310.07.199327.05.2009 BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffstechnikverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 83

Inkrafttretensdatum

10.07.1993BGBl. Nr. 450/1993

Außerkrafttretensdatum

27.05.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Freie Sicht

Paragraph 83, (1) Vom Steuerstand aus muß nach allen Seiten genügend freie Sicht vorhanden sein.

  1. Absatz 2,Eine vom Steuerstand aus nach allen Seiten genügend freie Sicht gilt als gewährleistet, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      freies Blickfeld vom Standort des Rudergängers aus über einen Bereich von mindestens 240 Grad waagerecht, davon mindestens 140 Grad im vorderen Halbkreis;
    2. Ziffer 2
      keine Fensterrahmen, Stützen usw. in der normalen Blickrichtung des Rudergängers;
    3. Ziffer 3
      auf Schubschiffen freie Sicht auf die Kupplungsvorrichtungen vom Standort des Rudergängers aus;
    4. Ziffer 4
      in der normalen Blickrichtung des Rudergängers freie Sicht durch Fenster, die bei jedem Wetter (Regen, Schnee, Frost) durch geeignete Vorrichtungen klargehalten werden.
  2. Absatz 3,Der Sichtschatten vor dem Bug des unbeladenen Fahrzeuges darf nicht länger als 250 m sein. Optische oder elektronische Hilfsgeräte (zB Periskop oder Fernsehüberwachung), die eventuell zur Verkleinerung des toten Winkels verwendet werden, dürfen zur Einhaltung dieser Vorschrift nicht berücksichtigt werden.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2009

Gesetzesnummer

10012274

Dokumentnummer

NOR12154198

Alte Dokumentnummer

N9199329005J