Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffstechnikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 84Paragraph 84
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Schalldruck
§ 84. (1) Der A-bewertete Schalldruckpegel des Fahrzeuges bei normalen Betriebsbedingungen darf am Steuerstand in Kopfhöhe des Rudergängers 70 dB nicht überschreiten.Paragraph 84, (1) Der A-bewertete Schalldruckpegel des Fahrzeuges bei normalen Betriebsbedingungen darf am Steuerstand in Kopfhöhe des Rudergängers 70 dB nicht überschreiten.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 darf auf vorhandenen Fahrzeugen der A-bewertete Schalldruckpegel am Steuerstand in Kopfhöhe des Rudergängers 75 dB nicht überschreiten.Abweichend von Absatz eins, darf auf vorhandenen Fahrzeugen der A-bewertete Schalldruckpegel am Steuerstand in Kopfhöhe des Rudergängers 75 dB nicht überschreiten.
(3)Absatz 3,Die Messung erfolgt nach ÖNORM S 5023 „Geräuschmessung an Bord von Wasserfahrzeugen'' vom Jänner 1978 (erhältlich beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, A-1021 Wien).
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2009
Dokumentnummer
NOR12154199
Alte Dokumentnummer
N9199329006J