Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffstechnikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 86Paragraph 86
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Allgemeine Bauvorschriften
§ 86. (1) Das Steuerhaus muß so eingerichtet sein, daß der Rudergänger seine Aufgabe im Sitzen erfüllen kann.Paragraph 86, (1) Das Steuerhaus muß so eingerichtet sein, daß der Rudergänger seine Aufgabe im Sitzen erfüllen kann.
(2)Absatz 2,Alle vorgeschriebenen Geräte, Instrumente und Bedienungseinrichtungen müssen so angeordnet sein, daß sie der Rudergänger während der Fahrt mühelos bedienen kann, ohne dabei seinen Sitz verlassen zu müssen und ohne den Radarschirm aus den Augen zu verlieren. Der Radarschirm muß im Steuerhaus so vor dem Platz des Rudergängers angeordnet sein, daß dieser das Radarbild ohne wesentliche Änderung seiner Blickrichtung beobachten kann.
(3)Absatz 3,Die Bedienungseinrichtungen müssen leicht in ihre Betriebsstellung gebracht werden können. Diese Stellung muß eindeutig erkennbar sein.
(4)Absatz 4,Die Überwachungsinstrumente müssen unabhängig von den Lichtverhältnissen innerhalb des Steuerhauses leicht abzulesen sein. Ihre Beleuchtung muß stufenlos bis zum Erlöschen so geregelt werden können, daß sie nicht stört und die Erkennbarkeit nicht leidet.
(5)Absatz 5,Das Steuerhaus muß mit einer regelbaren Heizeinrichtung versehen sein. Die Belüftung darf durch eine allfällige Verdunkelungsvorrichtung des Steuerhauses nicht beeinträchtigt werden.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2009
Dokumentnummer
NOR12154201
Alte Dokumentnummer
N9199329008J