Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffstechnikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 88Paragraph 88
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Signaleinrichtungen
§ 88. (1) Fahrt- und Signallichter müssen von einer Schalttafel aus geschaltet werden, auf welcher die Kontrollampen in der Farbe der Lichter so angeordnet sein müssen, daß die Position mit der tatsächlichen Position der Lichter übereinstimmt. Bei Ausfall eines Lichtes muß die entsprechende Kontrollampe erlöschen.Paragraph 88, (1) Fahrt- und Signallichter müssen von einer Schalttafel aus geschaltet werden, auf welcher die Kontrollampen in der Farbe der Lichter so angeordnet sein müssen, daß die Position mit der tatsächlichen Position der Lichter übereinstimmt. Bei Ausfall eines Lichtes muß die entsprechende Kontrollampe erlöschen.
(2)Absatz 2,Die Schallzeichen müssen gleichzeitig mit der Durchführung von Steuerungstätigkeiten leicht ausgelöst werden können.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2009
Dokumentnummer
NOR12154203
Alte Dokumentnummer
N9199329010J