Rechtstracker.at

§ 89

Fassungen
10.07.1993 bis 27.05.2009 — BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8910.07.199327.05.2009 BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffstechnikverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 89

Inkrafttretensdatum

10.07.1993BGBl. Nr. 450/1993

Außerkrafttretensdatum

27.05.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Einrichtungen zur Steuerung von Fahrzeug und Antriebsmaschinen

Paragraph 89, (1) Die Steuereinrichtung muß durch eine leicht zu bedienende Vorrichtung betätigt werden können. Bei jeder Bewegung dieser Vorrichtung muß die Ruderlage genau angezeigt werden. Die Ruder müssen in ihrer Stellung verbleiben, wenn keine weitere Betätigung der Steuervorrichtung erfolgt.

  1. Absatz 2,Verfügt das Fahrzeug außerdem über Ruder für die Rückwärtsfahrt oder Bugruder, so müssen diese über gesonderte Vorrichtungen bedient werden können, die den obigen Bestimmungen entsprechen.
  2. Absatz 3,Jede Störung der Steuereinrichtung muß durch ein optisches und akustisches Signal am Steuerstand angezeigt werden.
  3. Absatz 4,Jede Antriebsmaschine muß allein durch einen Hebel bedient werden können, der auf einem Kreisbogen in einer senkrechten, zur Längsachse des Fahrzeuges annähernd parallelen Ebene beweglich ist. Das Bewegen dieses Hebels in Richtung Vorschiff muß die Vorausfahrt, das Bewegen in Richtung Hinterschiff die Rückwärtsfahrt bewirken. In der Nullstellung, die deutlich gekennzeichnet sein muß, muß der Hebel deutlich merkbar einrasten. Der Schwenkbereich des Hebels darf von der Nullstellung bis zur Stellung „voll voraus'' sowie von der Nullstellung bis zur Stellung „voll zurück'' jeweils 90 Grad nicht überschreiten.
  4. Absatz 5,Die Drehzahl und Schubrichtung der Propeller müssen angezeigt werden.
  5. Absatz 6,Eine Vorrichtung zum Notstopp der Hauptmaschinen muß vorhanden sein, die unabhängig von der Fernbedienungseinrichtung arbeitet.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2009

Gesetzesnummer

10012274

Dokumentnummer

NOR12154204

Alte Dokumentnummer

N9199329011J