Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffstechnikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
2. Abschnitt
Ermittlung der Freiborde und der
Sicherheitsabstände im Fahrtbereich 1
Mindestfreibord
§ 9. Der Mindestfreibord für Fahrzeuge im Fahrtbereich 1 wird im Einzelfall von der Behörde unter Berücksichtigung von durch internationale Organisationen geschaffenen Richtlinien festgesetzt. Paragraph 9, Der Mindestfreibord für Fahrzeuge im Fahrtbereich 1 wird im Einzelfall von der Behörde unter Berücksichtigung von durch internationale Organisationen geschaffenen Richtlinien festgesetzt.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2009
Dokumentnummer
NOR12154124
Alte Dokumentnummer
N9199328931J