Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffstechnikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 90Paragraph 90
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Bedienungseinrichtungen für Anker und Scheinwerfer
§ 90. Der Rudergänger muß von seinem Sitz aus die Anker für den Notstopp seines Fahrzeuges setzen und die Scheinwerfer betätigen können. Paragraph 90, Der Rudergänger muß von seinem Sitz aus die Anker für den Notstopp seines Fahrzeuges setzen und die Scheinwerfer betätigen können.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2009
Dokumentnummer
NOR12154205
Alte Dokumentnummer
N9199329012J