Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffstechnikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 91Paragraph 91
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Fernsprecheinrichtungen
§ 91. (1) Ist für das Fahrzeug eine Sprechfunkanlage für die Verbindung Schiff-Schiff vorgeschrieben, muß der Rudergänger sie bequem von seinem Sitz aus bedienen können. Dies gilt auch für Sprechfunkanlagen für die Verbindung Schiff-Land.Paragraph 91, (1) Ist für das Fahrzeug eine Sprechfunkanlage für die Verbindung Schiff-Schiff vorgeschrieben, muß der Rudergänger sie bequem von seinem Sitz aus bedienen können. Dies gilt auch für Sprechfunkanlagen für die Verbindung Schiff-Land.
(2)Absatz 2,Die Verbindung mit dem öffentlichen Fernsprechdienst muß unabhängig von den in Abs. 1 genannten Anlagen und so sein, daß sie den Rudergänger nicht stört.Die Verbindung mit dem öffentlichen Fernsprechdienst muß unabhängig von den in Absatz eins, genannten Anlagen und so sein, daß sie den Rudergänger nicht stört.
(3)Absatz 3,An Bord muß eine Sprechanlage vorhanden sein. Diese muß es dem Rudergänger ermöglichen, zumindest mit dem Bug des Fahrzeuges oder der Spitze des Verbandes, der Kabine des Schiffsführers und den Wohnräumen der Besatzung Verbindung aufzunehmen. Die Sprechanlage muß so angeordnet sein, daß sie vom Rudergänger während der Steuerungstätigkeiten leicht bedient werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2009
Dokumentnummer
NOR12154206
Alte Dokumentnummer
N9199329013J