Rechtstracker.at

§ 91

Fassungen
10.07.1993 bis 27.05.2009 — BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9110.07.199327.05.2009 BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffstechnikverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 91

Inkrafttretensdatum

10.07.1993BGBl. Nr. 450/1993

Außerkrafttretensdatum

27.05.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Fernsprecheinrichtungen

Paragraph 91, (1) Ist für das Fahrzeug eine Sprechfunkanlage für die Verbindung Schiff-Schiff vorgeschrieben, muß der Rudergänger sie bequem von seinem Sitz aus bedienen können. Dies gilt auch für Sprechfunkanlagen für die Verbindung Schiff-Land.

  1. Absatz 2,Die Verbindung mit dem öffentlichen Fernsprechdienst muß unabhängig von den in Absatz eins, genannten Anlagen und so sein, daß sie den Rudergänger nicht stört.
  2. Absatz 3,An Bord muß eine Sprechanlage vorhanden sein. Diese muß es dem Rudergänger ermöglichen, zumindest mit dem Bug des Fahrzeuges oder der Spitze des Verbandes, der Kabine des Schiffsführers und den Wohnräumen der Besatzung Verbindung aufzunehmen. Die Sprechanlage muß so angeordnet sein, daß sie vom Rudergänger während der Steuerungstätigkeiten leicht bedient werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2009

Gesetzesnummer

10012274

Dokumentnummer

NOR12154206

Alte Dokumentnummer

N9199329013J