Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffstechnikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 92Paragraph 92
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Alarmsignale
§ 92. (1) Der Rudergänger muß in Reichweite einen Ein/Aus-Schalter für ein akustisches Alarmsignal haben. Schalter, die beim Loslassen selbsttätig in die Stellung „AUS'' zurückkehren, sind nicht zulässig.Paragraph 92, (1) Der Rudergänger muß in Reichweite einen Ein/Aus-Schalter für ein akustisches Alarmsignal haben. Schalter, die beim Loslassen selbsttätig in die Stellung „AUS'' zurückkehren, sind nicht zulässig.
(2)Absatz 2,Der A-bewertete Schalldruckpegel des Signals gemäß Abs. 1 muß in den Unterkünften mindestens 75 dB betragen. Im Maschinenraum muß der A-bewertete Schalldruckpegel dieses Signals den bei voll laufenden Antriebsmaschinen herrschenden Schalldruckpegel um mindestens 5 dB überschreiten. Können diese Bedingungen nicht erfüllt werden, muß das akustische Signal durch ein rotes Blinklicht ergänzt werden. Die Messung erfolgt nach ÖNORM S 5023 „Geräuschmessung an Bord von Wasserfahrzeugen'' vom Jänner 1978 (erhältlich beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, A-1021 Wien).Der A-bewertete Schalldruckpegel des Signals gemäß Absatz eins, muß in den Unterkünften mindestens 75 dB betragen. Im Maschinenraum muß der A-bewertete Schalldruckpegel dieses Signals den bei voll laufenden Antriebsmaschinen herrschenden Schalldruckpegel um mindestens 5 dB überschreiten. Können diese Bedingungen nicht erfüllt werden, muß das akustische Signal durch ein rotes Blinklicht ergänzt werden. Die Messung erfolgt nach ÖNORM S 5023 „Geräuschmessung an Bord von Wasserfahrzeugen'' vom Jänner 1978 (erhältlich beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, A-1021 Wien).
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2009
Dokumentnummer
NOR12154207
Alte Dokumentnummer
N9199329014J