Rechtstracker.at

§ 93

Fassungen
10.07.1993 bis 27.05.2009 — BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9310.07.199327.05.2009 BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffstechnikverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 93

Inkrafttretensdatum

10.07.1993BGBl. Nr. 450/1993

Außerkrafttretensdatum

27.05.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

12. Teil

Brandschutz

1. Abschnitt

Bauliche Anforderungen

Fahrzeuge mit einer Länge von 85m oder mehr im Fahrtbereich 1

Paragraph 93, Für Fahrzeuge mit einer Länge von 85 m oder mehr im Fahrtbereich 1 gilt:

  1. Ziffer eins
    Schiffskörper, Aufbauten, Schotte, Decks und Deckshäuser müssen aus Stahl bestehen. In Wohnräumen müssen die Gangschotte aus Stahl oder anderen hiefür zugelassenen Werkstoffen bestehen.
  2. Ziffer 2
    Decks-, Wand- und Deckenbeläge innerhalb von Wohnräumen, vor allem denjenigen, die auf Decks liegen, welche den oberen Teil von Maschinen- und Vorratsräumen bilden, sowie die Einrichtung dieser Räume müssen aus schwer entflammbaren Werkstoffen bestehen. Im Falle eines Brandes darf es nicht zur Bildung von Rauch oder giftigen Gasen kommen.
  3. Ziffer 3
    Aufzugsschächte für die Besatzung innerhalb der Wohnräume sowie Innentreppen unterhalb des Wetterdecks müssen aus Stahl oder gleichwertigem Werkstoff bestehen.
  4. Ziffer 4
    Schotte von Küchen und von Lagerräumen für Farben, Lampen und Bootsmannsvorräte (wenn sie an Wohnräume angrenzen) sowie gegebenenfalls von Notgenerator-Räumen müssen aus Stahl oder gleichwertigem Werkstoff bestehen.
  5. Ziffer 5
    In Maschinenräumen ist die Verwendung von Farben, Lacken und anderen ähnlichen Stoffen, deren Basis Nitrozellulose oder ein anderes leicht entflammbares Produkt ist, nicht zulässig.
  6. Ziffer 6
    Rohrleitungen für Öl oder flüssige Brennstoffe müssen aus Werkstoffen bestehen, die hiefür zugelassen sind. Die Verwendung von hitzeempfindlichen Werkstoffen für Speigatte, sanitäre Abflüsse und andere Auslaßöffnungen in der Nähe der Wasserlinie sowie an Stellen, wo die Zerstörung dieser Werkstoffe bei Brand einen Wassereinbruch verursachen könnte, ist nicht zulässig.
  7. Ziffer 7
    Elektrische Heizkörper müssen so beschaffen und befestigt sein, daß die Brandgefahr auf ein Mindestmaß herabgesetzt wird.
  8. Ziffer 8
    Die künstliche Belüftung von Maschinenräumen muß von einer leicht zugänglichen Stelle außerhalb der Maschinenräume abgeschaltet werden können.
  9. Ziffer 9
    Selbsttätige Erkennungs- und Meldeanlagen für Rauch und Temperatur, die einen Brand an Bord anzeigen, müssen hiefür zugelassen sein.

Schlagworte

Decksbelag, Wandbelag, Erkennungsanlage

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2009

Gesetzesnummer

10012274

Dokumentnummer

NOR12154208

Alte Dokumentnummer

N9199329015J