Rechtstracker.at

§ 94

Fassungen
10.07.1993 bis 27.05.2009 — BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9410.07.199327.05.2009 BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffstechnikverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 94

Inkrafttretensdatum

10.07.1993BGBl. Nr. 450/1993

Außerkrafttretensdatum

27.05.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Fahrzeuge mit einer Länge von weniger als 85 m im Fahrtbereich 1 und

Fahrzeuge in den Fahrtbereichen 2 und 3

Paragraph 94, (1) Decks-, Wand- und Deckenbeläge innerhalb von Wohnräumen, vor allem denjenigen, die auf Decks liegen, die den oberen Teil von Maschinen- und Vorratsräumen bilden, sowie die Einrichtung dieser Räume müssen aus schwer entflammbaren Werkstoffen bestehen. Wände, Decken und Türen von Maschinen-, Kessel- und Bunkerräumen müssen aus Stahl oder hinsichtlich der Feuerbeständigkeit gleichwertigen Werkstoffen bestehen.

  1. Absatz 2,Treppen und Leitern, die zu Maschinen-, Kessel- und Bunkerräumen führen, müssen dauerhaft befestigt sein und aus Stahl oder gleichwertigen Werkstoffen bestehen.
  2. Absatz 3,In Maschinenräumen ist die Verwendung von Farben, Lacken und anderen ähnlichen Stoffen, deren Basis Nitrozellulose oder ein anderes leicht entflammbares Produkt ist, nicht zulässig.
  3. Absatz 4,Rohrleitungen für Öl oder flüssige Brennstoffe müssen aus Werkstoffen bestehen, die hiefür zugelassen sind. Die Verwendung von hitzeempfindlichen Werkstoffen für Speigatte, sanitäre Abflüsse und andere Auslaßöffnungen in der Nähe der Wasserlinie oder an Stellen, an denen die Zerstörung dieser Werkstoffe bei Brand einen Wassereinbruch verursachen könnte, ist nicht zulässig.
  4. Absatz 5,Elektrische Heizkörper müssen so beschaffen und befestigt sein, daß die Brandgefahr auf ein Mindestmaß herabgesetzt wird.
  5. Absatz 6,Die künstliche Belüftung von Maschinenräumen muß von einer leicht zugänglichen Stelle außerhalb der Maschinenräume abgeschaltet werden können.

Schlagworte

Decksbelag, Wandbelag, Kesselraum

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2009

Gesetzesnummer

10012274

Dokumentnummer

NOR12154209

Alte Dokumentnummer

N9199329016J