Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffstechnikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 95Paragraph 95
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
2. Abschnitt
Fluchtwege
Fahrzeuge mit einer Länge von 85 m oder mehr im Fahrtbereich 1
§ 95. Für Fahrzeuge mit einer Länge von 85 m oder mehr im Fahrtbereich 1 gilt: Paragraph 95, Für Fahrzeuge mit einer Länge von 85 m oder mehr im Fahrtbereich 1 gilt:
In den für die Besatzung vorgesehenen Räumen sowie in den anderen Räumen außer den Maschinenräumen, in denen die Besatzung normalerweise arbeitet, müssen Treppen oder Leitern eingebaut sein, um ein schnelles Verlassen bis zu einem freiliegenden Deck zu ermöglichen;
In Maschinenräumen müssen in jedem Motorraum, Wellentunnel oder Kesselraum zwei Fluchtwege vorgesehen sein, von denen einer eine wasserdichte Tür sein darf. In Maschinenräumen, in denen keine wasserdichte Tür vorhanden ist, müssen die beiden Fluchtwege durch zwei Stahlleitern gebildet werden, die so weit wie möglich voneinander entfernt sind und zu Türen im Maschinenschacht führen, die ebenfalls voneinander getrennt sind und von denen aus ein freiliegendes Deck erreicht werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2009
Dokumentnummer
NOR12154210
Alte Dokumentnummer
N9199329017J