Rechtstracker.at

§ 96

Fassungen
10.07.1993 bis 27.05.2009 — BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9610.07.199327.05.2009 BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffstechnikverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 96

Inkrafttretensdatum

10.07.1993BGBl. Nr. 450/1993

Außerkrafttretensdatum

27.05.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Fahrzeuge mit einer Länge von weniger als 85 m im Fahrtbereich 1 und

Fahrzeuge in den Fahrtbereichen 2 und 3

Paragraph 96, (1) In den für die Besatzung vorgesehenen Räumen sowie in den Räumen, in denen die Besatzung normalerweise arbeitet, müssen Treppen und Leitern eingebaut sein, um ein schnelles Verlassen bis zu einem freiliegenden Deck zu ermöglichen.

  1. Absatz 2,Jeder Maschinen- oder Kesselraum muß zwei Ausgänge haben, von denen einer als Notausgang ausgeführt sein darf.
  2. Absatz 3,Notausgänge oder als Notausgang dienende Fenster bzw. Oberlichter müssen eine lichte Öffnung von mindestens 0,36 m2 haben, wobei die kürzeste Seite mindestens 500 mm betragen muß.

Schlagworte

Maschinenraum

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2009

Gesetzesnummer

10012274

Dokumentnummer

NOR12154211

Alte Dokumentnummer

N9199329018J