Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffstechnikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 97Paragraph 97
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
3. Abschnitt
Einrichtungen zur Brandbekämpfung
Feuerlöschanlagen
§ 97. (1) Jedes Fahrzeug im Fahrtbereich 1 muß mit Feuerlöschpumpen, Druckleitungen für Löschwasser sowie mit Hydranten und Schläuchen ausgestattet sein. Die Einrichtungen müssen den Vorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft entsprechen.Paragraph 97, (1) Jedes Fahrzeug im Fahrtbereich 1 muß mit Feuerlöschpumpen, Druckleitungen für Löschwasser sowie mit Hydranten und Schläuchen ausgestattet sein. Die Einrichtungen müssen den Vorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft entsprechen.
(2)Absatz 2,Laderäume von Fahrzeugen mit einer Länge von 125 m oder mehr im Fahrtbereich 1 müssen durch eine gemeinsame, fest eingebaute Feuerlöschanlage geschützt sein. Diese Anlage muß den Vorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft entsprechen.
(3)Absatz 3,Auf Fahrzeugen mit einer Länge von 110 m oder mehr im Fahrtbereich 1 muß eine den Vorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft entsprechende fest eingebaute Feuerlöschanlage vorhanden sein:
in Räumen, in denen mit flüssigen Brennstoffen betriebene Haupt- oder Hilfskessel aufgestellt sind und in Räumen, in denen sich Brennstoffpumpen oder Setztanks befinden;
in Räumen, in denen Verbrennungsmotoren aufgestellt sind, die entweder als Hauptmaschine oder als Hilfsmaschine dienen und deren Gesamtleistung mehr als 750 kW beträgt.
(4)Absatz 4,Auf Fahrzeugen in den Fahrtbereichen 2 und 3 müssen fest eingebaute Feuerlöschanlagen den Vorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2009
Dokumentnummer
NOR12154212
Alte Dokumentnummer
N9199329019J