Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffstechnikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 98Paragraph 98
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Feuerlöscher
§ 98. (1) Es müssen mindestens vorhanden sein:Paragraph 98, (1) Es müssen mindestens vorhanden sein:
im Steuerhaus von Motorfahrzeugen:
1 Feuerlöscher;
in der Nähe jedes Einganges von Deck zu Wohnräumen:
1 Feuerlöscher;
in der Nähe der Eingänge von Deck zu jedem getrennten Raum oder zu jeder Raumgruppe mit Heiz-, Koch- oder Kühleinrichtungen jeder Art, in denen feste oder flüssige Brennstoffe oder Flüssiggas verwendet werden:
1 Feuerlöscher;
in nicht untereinander verbundenen Haupt- oder Hilfsmaschinenräumen, in denen sich Verbrennungsmotoren befinden, bei jedem Eingang:
1 Feuerlöscher;
bei einer Gesamtleistung von mehr als 100 kW, an geeigneter
Stelle unter Deck des Maschinenraumes:
1 Feuerlöscher.
(2)Absatz 2,Die Feuerlöscher müssen für ihren Verwendungszweck geeignet sein und mindestens alle zwei Jahre überprüft werden.
(3)Absatz 3,Darüber hinaus sind folgende Vorschriften zu beachten:
Die Feuerlöscher müssen der ÖNORM F 1050
„Handfeuerlöscher - Begriffsbestimmungen, Baubestimmungen, Leistung, Prüfung'' vom Oktober 1985 (erhältlich beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, A-1021 Wien) entsprechen.
Auf Fahrzeugen mit elektrischen Anlagen mit einer höheren Spannung als der Schutzkleinspannung (§ 32 Abs. 1 Z 3) muß ein zur Bekämpfung von Bränden in elektrischen Anlagen geeigneter Feuerlöscher vorhanden sein.Auf Fahrzeugen mit elektrischen Anlagen mit einer höheren Spannung als der Schutzkleinspannung (Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3,) muß ein zur Bekämpfung von Bränden in elektrischen Anlagen geeigneter Feuerlöscher vorhanden sein.
Die Feuerlöscher dürfen keine Löschmittel enthalten, die im betriebsbereiten Zustand oder bei Benützung giftige Gase erzeugen können.
Frost- oder hitzeempfindliche Feuerlöscher müssen so angebracht oder geschützt sein, daß sie stets einsatzbereit sind.
Sind Einrichtungen zur Brandbekämpfung verdeckt angeordnet, müssen ihre Abdeckungen mit einem roten Symbol von mindestens 100 mm Höhe gekennzeichnet sein.
Schlagworte
Heizeinrichtung, Kocheinrichtung, Hauptmaschinenraum
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2009
Dokumentnummer
NOR12154213
Alte Dokumentnummer
N9199329020J