Rechtstracker.at

§ 98

Fassungen
10.07.1993 bis 27.05.2009 — BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9810.07.199327.05.2009 BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffstechnikverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 98

Inkrafttretensdatum

10.07.1993BGBl. Nr. 450/1993

Außerkrafttretensdatum

27.05.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Feuerlöscher

Paragraph 98, (1) Es müssen mindestens vorhanden sein:

  1. Ziffer eins
    im Steuerhaus von Motorfahrzeugen:
    1 Feuerlöscher;
  2. Ziffer 2
    in der Nähe jedes Einganges von Deck zu Wohnräumen:
    1 Feuerlöscher;
  3. Ziffer 3
    in der Nähe der Eingänge von Deck zu jedem getrennten Raum oder zu jeder Raumgruppe mit Heiz-, Koch- oder Kühleinrichtungen jeder Art, in denen feste oder flüssige Brennstoffe oder Flüssiggas verwendet werden:
    1 Feuerlöscher;
  4. Ziffer 4
    in nicht untereinander verbundenen Haupt- oder Hilfsmaschinenräumen, in denen sich Verbrennungsmotoren befinden, bei jedem Eingang:
    1 Feuerlöscher;
    bei einer Gesamtleistung von mehr als 100 kW, an geeigneter
    Stelle unter Deck des Maschinenraumes:
    1 Feuerlöscher.
  1. Absatz 2,Die Feuerlöscher müssen für ihren Verwendungszweck geeignet sein und mindestens alle zwei Jahre überprüft werden.
  2. Absatz 3,Darüber hinaus sind folgende Vorschriften zu beachten:
    1. Ziffer eins
      Die Feuerlöscher müssen der ÖNORM F 1050
      „Handfeuerlöscher - Begriffsbestimmungen, Baubestimmungen, Leistung, Prüfung'' vom Oktober 1985 (erhältlich beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, A-1021 Wien) entsprechen.
    2. Ziffer 2
      Auf Fahrzeugen mit elektrischen Anlagen mit einer höheren Spannung als der Schutzkleinspannung (Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3,) muß ein zur Bekämpfung von Bränden in elektrischen Anlagen geeigneter Feuerlöscher vorhanden sein.
    3. Ziffer 3
      Die Feuerlöscher dürfen keine Löschmittel enthalten, die im betriebsbereiten Zustand oder bei Benützung giftige Gase erzeugen können.
    4. Ziffer 4
      Frost- oder hitzeempfindliche Feuerlöscher müssen so angebracht oder geschützt sein, daß sie stets einsatzbereit sind.
    5. Ziffer 5
      Sind Einrichtungen zur Brandbekämpfung verdeckt angeordnet, müssen ihre Abdeckungen mit einem roten Symbol von mindestens 100 mm Höhe gekennzeichnet sein.

Schlagworte

Heizeinrichtung, Kocheinrichtung, Hauptmaschinenraum

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2009

Gesetzesnummer

10012274

Dokumentnummer

NOR12154213

Alte Dokumentnummer

N9199329020J