Rechtstracker.at

§ 99

Fassungen
10.07.1993 bis 27.05.2009 — BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9910.07.199327.05.2009 BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffstechnikverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 99

Inkrafttretensdatum

10.07.1993BGBl. Nr. 450/1993

Außerkrafttretensdatum

27.05.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

13. Teil

Rettungsmittel

Rettungsboote

Paragraph 99, (1) Rettungsboote müssen zweckmäßig gestaltet sein und durch ihre Form und Abmessungen in voll besetztem und vollständig ausgerüstetem Zustand große Stabilität und ausreichenden Freibord gewährleisten.

  1. Absatz 2,Rettungsboote müssen fest genug sein, um in voll besetztem und vollständig ausgerüstetem Zustand sicher zu Wasser gelassen werden zu können. Sie müssen ohne bleibende Verformung einer Überbelastung von 25 vH standhalten können.
  2. Absatz 3,Rettungsboote müssen folgende Anforderungen erfüllen:
    1. Ziffer eins
      es müssen Sitzplätze für mindestens drei Personen vorhanden sein;
    2. Ziffer 2
      die Zahl der Personen, die das Rettungsboot aufnehmen darf, wird festgelegt unter Berücksichtigung des Gesamtvolumens, das nach anerkannten Methoden berechnet wird, wobei als Berechnungsgrundlage ein Raum von mindestens 0,225 m3 je Person anzunehmen ist. Die Zahl der im Rettungsboot verfügbaren Plätze muß durch Versuche bestimmt werden, bei welchen ermittelt wird, wieviele mit Rettungswesten oder Rettungsgürteln versehene Erwachsene im Rettungsboot untergebracht werden können, ohne daß die Handhabung der Ruder oder die Steuerung des Rettungsbootes behindert wird;
    3. Ziffer 3
      die Stabilität muß bei der höchstzulässigen Personenzahl ausreichend sein; sie gilt als ausreichend, wenn unter der Voraussetzung, daß sich mindestens die Hälfte der höchstzulässigen Personenzahl auf einer Seite des Rettungsbootes auf ihrem Platz befindet, ein Freibord von mindestens 100 mm verbleibt;
    4. Ziffer 4
      die Sitzbreite muß mindestens 0,45 m je Person betragen;
    5. Ziffer 5
      in voll besetztem und vollständig ausgerüstetem Zustand müssen ausreichende Schwimmfähigkeit und ausreichende Stabilität vorhanden sein.
  3. Absatz 4,Der Freibord muß bei größter Beladung ausreichend sein; für die Fahrtbereiche 2 und 3 gelten als ausreichend:
    1. Ziffer eins
      für Boote bis 3,5 m Länge:
      280 mm;
    2. Ziffer 2
      für Boote über 3,5 bis 4,5 m Länge:
      280 + 40 (L-3,5) mm;
    3. Ziffer 3
      für Boote über 4,5 m Länge:
      320 mm;
    hiebei bedeutet L die Länge des Bootes (m).
  4. Absatz 5,Rettungsboote müssen mindestens mit Handrudern in der für die Bootsgröße erforderlichen Anzahl, Bootshaken, Handsöße und Leine ausgerüstet sein.
  5. Absatz 6,Darüber hinausgehende Anforderungen an Rettungsboote von Fahrzeugen im Fahrtbereich 1 werden von der Behörde im Einzelfall festgelegt.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2009

Gesetzesnummer

10012274

Dokumentnummer

NOR12154214

Alte Dokumentnummer

N9199329021J