Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 462/1993 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 56/1997Bundesgesetzblatt Nr. 462 aus 1993, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 14Anlage 14
Inkrafttretensdatum
01.01.1997
Außerkrafttretensdatum
27.05.1997
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
ANHANG XIVANHANG römisch vierzehn
Muster für die regelmäßige Bekanntmachung gemäß § 69 Abs. 2Muster für die regelmäßige Bekanntmachung gemäß Paragraph 69, Absatz 2
A. Bei Lieferaufträgen
Name, Anschrift und gegebenenfalls Telegrammanschrift, Telefon-, Telex- und Telefaxnummer des Auftraggebers oder der Stelle, bei der zusätzliche Auskünfte erlangt werden können.
Art und Menge oder Wert der Leistungen oder zu liefernden Waren (CPV-Referenznummer); Lieferart.
Voraussichtlicher Tag der Einleitung des Vergabeverfahrens (sofern bekannt).
Art des Vergabeverfahrens.
Sonstige Angaben (zB Angabe, ob eine Bekanntmachung für im Wettbewerb vergebene Aufträge zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht wird).
Tag der Absendung der Bekanntmachung durch die Auftraggeber.
Tag des Einganges der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (vom Amt für amtliche Veröffentlichungen mitzuteilen).
B. Bei Bauaufträgen
Name, Anschrift und gegebenenfalls Telegrammanschrift, Telefon-, Telex- und Telefaxnummer des Auftraggebers.
Art und Umfang der Leistungen (CPV-Referenznummer), allgemeine Merkmale des Bauwerkes und Beschreibung der Baulose (Gewerke).
Geschätzte Gesamtauftragssumme.
Art des Vergabeverfahrens.
Voraussichtlicher Tag der Einleitung der (des) Vergabeverfahren(s) (sofern bekannt).
Voraussichtlicher Tag des Beginns der Bauarbeiten.
Zeitplan für die Ausführung der Bauarbeiten.
Zahlungs- und Preisberichtigungsbedingungen (sofern bekannt).
Sonstige Angaben (zB Angabe, ob eine Bekanntmachung für im Wettbewerb vergebene Aufträge zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht wird).
Tag der Absendung der Bekanntmachung durch die Auftraggeber.
Tag des Einganges der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (vom Amt für amtliche Veröffentlichungen mitzuteilen).
C. Bei Dienstleistungsaufträgen
Name, Anschrift und gegebenenfalls Telegrammanschrift, Telefon-, Telex- und Telefaxnummer des Auftraggebers.
Voraussichtlicher Gesamtbetrag der Käufe in den einzelnen Dienstleistungskategorien des Anhanges III (CPV-Referenznummer).Voraussichtlicher Gesamtbetrag der Käufe in den einzelnen Dienstleistungskategorien des Anhanges römisch drei (CPV-Referenznummer).
Voraussichtlicher Tag der Einleitung des Vergabeverfahrens (sofern bekannt).
Art des Vergabeverfahrens.
Sonstige Angaben (zB Angabe, ob eine Bekanntmachung für im Wettbewerb vergebene Aufträge zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht wird).
Tag der Absendung der Bekanntmachung durch den Auftraggeber.
Tag des Einganges der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (vom Amt für amtliche Veröffentlichungen mitzuteilen).
Schlagworte
Telefonnummer, Telexnummer, Zahlungsbedingung
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR12157263
Alte Dokumentnummer
N9199659412J