Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 462/1993 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 56/1997Bundesgesetzblatt Nr. 462 aus 1993, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 18Anlage 18
Inkrafttretensdatum
01.01.1997
Außerkrafttretensdatum
27.05.1997
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
ANHANG XVIIIANHANG römisch achtzehn
Angaben über vergebene Aufträge gemäß § 68aAngaben über vergebene Aufträge gemäß Paragraph 68 a
(Diese Angaben sind nicht zur Veröffentlichung bestimmt)
Name und Anschrift des Auftraggebers.
Art des Auftrages (Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrag; gegebenenfalls Angabe, ob es sich um eine Rahmenvereinbarung handelt).
Art und Umfang der Lieferungen, Bauarbeiten oder Dienstleistungen (CPV-Referenznummer).
Angabe darüber, ob und wo (zB Zeitungen, Fachzeitschrift/en) auf den zu vergebenden Auftrag hingewiesen wurde. Wie wurde anderenfalls zum Wettbewerb aufgerufen?
Anzahl der eingegangenen Angebote.
Tag der Auftragserteilung.
Name und Anschrift der (des) Auftragnehmer(s).
Wert des vergebenen Auftrages.
Voraussichtliche Liefer- oder Ausführungsfrist oder Dauer des Dienstleistungsauftrages.
Wert und Teil des Auftrages, der an Dritte vergeben wurde bzw. vergeben werden könnte (nur bei mehr als 10vH des gesamten Auftragswertes).
Ursprungsland der Ware oder Dienstleistung.
Bei Auftragsvergabe nach dem Bestbieterprinzip: Angabe der Hauptvergabekriterien.
Angabe, ob der Auftrag an einen Bieter vergeben wurde, der ein von den ursprünglichen Spezifikationen des Auftraggebers abweichendes Angebot vorlegte.
Schlagworte
Bauauftrag, Lieferauftrag, Lieferfrist
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR12157266
Alte Dokumentnummer
N9199659415J