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§ 11 BVergG

Fassungen
01.01.1994 bis 27.05.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1101.01.199427.05.1997 aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 462 aus 1993, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

27.05.1997

Abkürzung

BVergG

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Arten der Vergabeverfahren

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Vergabe von Aufträgen über Leistungen hat im Wege eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens oder eines Verhandlungsverfahrens zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Beim offenen Verfahren werden Aufträge über Leistungen vergeben, nachdem eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern öffentlich zur Abgabe von Angeboten aufgefordert worden ist.
  3. Absatz 3,Beim nicht offenen Verfahren werden Aufträge über Leistungen vergeben, nachdem eine beschränkte Anzahl von Unternehmern schriftlich zur Abgabe von Angeboten eingeladen worden ist.
  4. Absatz 4,Beim Verhandlungsverfahren wird mit einem oder mehreren ausgewählten Unternehmern über den gesamten Auftragsinhalt verhandelt.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2025

Gesetzesnummer

10012275

Dokumentnummer

NOR12154273

Alte Dokumentnummer

N9199329081J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/462/P11/NOR12154273