Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 462/1993 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 56/1997Bundesgesetzblatt Nr. 462 aus 1993, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Außerkrafttretensdatum
27.05.1997
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Gesamt- und Teilvergabe
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Zusammengehörige Leistungen sind grundsätzlich ungeteilt zu vergeben, um eine einheitliche Ausführung und eine eindeutige Gewährleistung sicherzustellen. Besonders umfangreiche Leistungen können örtlich, zeitlich oder nach Menge und Art geteilt vergeben werden.
(2)Absatz 2,Leistungen verschiedener Zweige der Wirtschaft sind unter Beachtung der Bestimmungen des Abs. 3 getrennt zu vergeben.Leistungen verschiedener Zweige der Wirtschaft sind unter Beachtung der Bestimmungen des Absatz 3, getrennt zu vergeben.
(3)Absatz 3,Für die Wahl der Vorgangsweise nach Abs. 1 und Abs. 2 sind wirtschaftliche und technische Gesichtspunkte maßgebend.Für die Wahl der Vorgangsweise nach Absatz eins und Absatz 2, sind wirtschaftliche und technische Gesichtspunkte maßgebend.
(4)Absatz 4,Ein Zuschlag in Teilen einer ausgeschriebenen Gesamtleistung ist grundsätzlich unzulässig.
(5)Absatz 5,Soll die Möglichkeit für eine Vergabe in Teilen gewahrt bleiben, sind sowohl die Gesamtleistung als auch die allenfalls getrennt zur Vergabe gelangenden Teile der Leistung auszuschreiben. In diesem Fall ist dem Bieter auch die Möglichkeit einzuräumen, nur einzelne dieser Teile der Leistung anzubieten. Ein bloßer Vorbehalt allfälliger Teilleistungsvergabe ist unzulässig.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2025
Dokumentnummer
NOR12154279
Alte Dokumentnummer
N9199329087J