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§ 18 BVergG

Fassungen
01.01.1997 bis 27.05.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1801.01.199727.05.1997 § → § aufgehoben
§ 1801.01.199431.12.1996 BGBl. Nr. 462/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 462 aus 1993, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

27.05.1997

Abkürzung

BVergG

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Preiserstellung und Preisarten

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Der Preis ist nach dem Preisangebotsverfahren oder nach dem Preisaufschlags- und -nachlaßverfahren zu erstellen. Nach Möglichkeit ist dem Preisangebotsverfahren der Vorzug zu geben.
  2. Absatz 2,Der Art nach kann der Preis ein Einheitspreis, ein Pauschalpreis oder ein Regiepreis sein. Diese Preise können feste oder veränderliche Preise sein.
  3. Absatz 3,Für die Anwendung von Absatz eins und 2 sind durch Verordnung der Bundesregierung die entsprechenden Bestimmungen der ÖNORM A 2050 „Vergabe von Aufträgen über Leistungen - Ausschreibung, Angebot und Zuschlag - Verfahrensnorm“ vom 1. Jänner 1993 mit der Maßgabe für bindend zu erklären, daß auch der Zeitraum für die Geltung fester Preise festzulegen ist. Dieser soll grundsätzlich die Dauer von zwölf Monaten nicht übersteigen.

Schlagworte

Preisaufschlagsverfahren, Preisaufschlagsnachlaßverfahren

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

10012275

Dokumentnummer

NOR12157171

Alte Dokumentnummer

N9199659320J