Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 462/1993 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 56/1997Bundesgesetzblatt Nr. 462 aus 1993, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1bParagraph eins b
Inkrafttretensdatum
01.01.1997
Außerkrafttretensdatum
27.05.1997
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Dienstleistungsaufträge
§ 1b.Paragraph eins b,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt für entgeltliche Dienstleistungsaufträge im Sinne der Anhänge III und IV, ausgenommenDieses Bundesgesetz gilt für entgeltliche Dienstleistungsaufträge im Sinne der Anhänge römisch drei und römisch vier, ausgenommen
Verträge über Erwerb oder Miete von oder Rechte an Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichem Vermögen ungeachtet deren Finanzierungsmodalitäten, ausgenommen Verträge über finanzielle Dienstleistungen, die gleichzeitig, vor oder nach einem Kauf- oder Mietvertrag abgeschlossen werden;
Kauf, Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von Programmen durch Rundfunk- oder Fernsehanstalten sowie Ausstrahlung von Sendungen;
Fernsprechdienstleistungen, Telexdienste, Mobilfunk, Funkrufdienst und Satellitenkommunikation;
Aufträge über Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen;
Verträge über finanzielle Dienstleistungen im Zusammenhang mit Ausgabe, Verkauf, Ankauf oder Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten sowie Dienstleistungen der Zentralbanken; ferner Verträge über Instrumente der Geld-, Wechselkurs- und öffentlichen Kredit- oder Geldreservepolitik;
Aufträge über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen anderer Art als derjenigen, deren Ergebnisse ausschließlich Eigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit sind, sofern die Dienstleistung vollständig durch den Auftraggeber vergütet wird;
Verträge über öffentliche Dienstleistungskonzessionen.
(2)Absatz 2,Auf Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen gemäß Anhang IV sind, sind nur die Bestimmungen des 1. und des 4. Teiles sowie § 46, § 46b, § 46c und § 50 anzuwenden.Auf Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen gemäß Anhang römisch vier sind, sind nur die Bestimmungen des 1. und des 4. Teiles sowie Paragraph 46,, Paragraph 46 b,, Paragraph 46 c und Paragraph 50, anzuwenden.
(3)Absatz 3,Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen gemäß Anhang III und Anhang IV sind, sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu vergeben, wenn der Wert der Dienstleistungen gemäß Anhang III größer ist als derjenige der Dienstleistungen gemäß Anhang IV. Andernfalls sind nur die Bestimmungen des 1. und des 4. Teiles sowie § 46, § 46b, § 46c und § 50 anzuwenden.Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen gemäß Anhang römisch drei und Anhang römisch vier sind, sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu vergeben, wenn der Wert der Dienstleistungen gemäß Anhang römisch drei größer ist als derjenige der Dienstleistungen gemäß Anhang römisch vier. Andernfalls sind nur die Bestimmungen des 1. und des 4. Teiles sowie Paragraph 46,, Paragraph 46 b,, Paragraph 46 c und Paragraph 50, anzuwenden.
Schlagworte
Kaufvertrag, Rundfunkanstalt, Schiedsgerichtsleistung, Geldpolitik,
Wechselkurspolitik, Kreditpolitik, Forschungsdienstleistung
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR12157153
Alte Dokumentnummer
N9199659302J