Rechtstracker.at

§ 1b BVergG

Fassungen
01.01.1997 bis 27.05.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1b01.01.199727.05.1997 aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 462 aus 1993, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins b

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

27.05.1997

Abkürzung

BVergG

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Dienstleistungsaufträge

Paragraph eins b,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt für entgeltliche Dienstleistungsaufträge im Sinne der Anhänge römisch drei und römisch vier, ausgenommen
    1. Ziffer eins
      Verträge über Erwerb oder Miete von oder Rechte an Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichem Vermögen ungeachtet deren Finanzierungsmodalitäten, ausgenommen Verträge über finanzielle Dienstleistungen, die gleichzeitig, vor oder nach einem Kauf- oder Mietvertrag abgeschlossen werden;
    2. Ziffer 2
      Kauf, Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von Programmen durch Rundfunk- oder Fernsehanstalten sowie Ausstrahlung von Sendungen;
    3. Ziffer 3
      Fernsprechdienstleistungen, Telexdienste, Mobilfunk, Funkrufdienst und Satellitenkommunikation;
    4. Ziffer 4
      Aufträge über Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen;
    5. Ziffer 5
      Verträge über finanzielle Dienstleistungen im Zusammenhang mit Ausgabe, Verkauf, Ankauf oder Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten sowie Dienstleistungen der Zentralbanken; ferner Verträge über Instrumente der Geld-, Wechselkurs- und öffentlichen Kredit- oder Geldreservepolitik;
    6. Ziffer 6
      Arbeitsverträge;
    7. Ziffer 7
      Aufträge über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen anderer Art als derjenigen, deren Ergebnisse ausschließlich Eigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit sind, sofern die Dienstleistung vollständig durch den Auftraggeber vergütet wird;
    8. Ziffer 8
      Verträge über öffentliche Dienstleistungskonzessionen.
  2. Absatz 2,Auf Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen gemäß Anhang römisch vier sind, sind nur die Bestimmungen des 1. und des 4. Teiles sowie Paragraph 46,, Paragraph 46 b,, Paragraph 46 c und Paragraph 50, anzuwenden.
  3. Absatz 3,Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen gemäß Anhang römisch drei und Anhang römisch vier sind, sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu vergeben, wenn der Wert der Dienstleistungen gemäß Anhang römisch drei größer ist als derjenige der Dienstleistungen gemäß Anhang römisch vier. Andernfalls sind nur die Bestimmungen des 1. und des 4. Teiles sowie Paragraph 46,, Paragraph 46 b,, Paragraph 46 c und Paragraph 50, anzuwenden.

Schlagworte

Kaufvertrag, Rundfunkanstalt, Schiedsgerichtsleistung, Geldpolitik,
Wechselkurspolitik, Kreditpolitik, Forschungsdienstleistung

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

10012275

Dokumentnummer

NOR12157153

Alte Dokumentnummer

N9199659302J