Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 462/1993 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 56/1997Bundesgesetzblatt Nr. 462 aus 1993, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1cParagraph eins c
Inkrafttretensdatum
01.01.1997
Außerkrafttretensdatum
27.05.1997
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Abgrenzung zwischen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen
§ 1c.Paragraph eins c,
Aufträge, die sowohl Lieferungen im Sinne des § 1 als auch Dienstleistungen im Sinne des § 1b zum Gegenstand haben, gelten als Dienstleistungsaufträge, wenn der Wert der vom Auftrag erfaßten Dienstleistungen höher ist als der Gesamtwert der Waren. Andernfalls gelten derartige Aufträge als Lieferaufträge. Aufträge, die sowohl Lieferungen im Sinne des Paragraph eins, als auch Dienstleistungen im Sinne des Paragraph eins b, zum Gegenstand haben, gelten als Dienstleistungsaufträge, wenn der Wert der vom Auftrag erfaßten Dienstleistungen höher ist als der Gesamtwert der Waren. Andernfalls gelten derartige Aufträge als Lieferaufträge.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR12157154
Alte Dokumentnummer
N9199659303J