Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 462/1993 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 56/1997Bundesgesetzblatt Nr. 462 aus 1993, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Außerkrafttretensdatum
27.05.1997
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Beiziehung von Sachverständigen
§ 20.Paragraph 20,
Erachtet der Auftraggeber die Mitwirkung von Sachverständigen zur Vorbereitung einer Ausschreibung, zur Prüfung von Angeboten oder aus anderen Gründen für zweckmäßig, so dürfen hiezu nur solche Personen herangezogen werden, deren Unbefangenheit außer Zweifel steht. Zur Erstattung von Gutachten sind befugte Personen, akkreditierte Prüfanstalten oder allgemein beeidete gerichtliche Sachverständige heranzuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2025
Dokumentnummer
NOR12154282
Alte Dokumentnummer
N9199329090J