Rechtstracker.at

§ 22 BVergG

Fassungen
01.01.1997 bis 27.05.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2201.01.199727.05.1997 § → § aufgehoben
§ 2201.01.199431.12.1996 BGBl. Nr. 462/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 462 aus 1993, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

27.05.1997

Abkürzung

BVergG

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

3. HAUPTSTÜCK

Die Ausschreibung

Grundsätzliches

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Die Leistungen müssen, sofern nicht das Verhandlungsverfahren zur Anwendung kommt, so rechtzeitig ausgeschrieben werden, daß die Vergabe nach den Verfahren dieses Bundesgesetzes ermöglicht wird. Die zu einem Gesamtvorhaben gehörigen Ausschreibungen einzelner Fachgebiete sind sachlich und terminlich abzustimmen und in gleicher Weise rechtzeitig zu veranlassen.
  2. Absatz 2,Die Ausschreibungsunterlagen sind so auszuarbeiten, daß die Vergleichbarkeit der Angebote sichergestellt ist und die Preise ohne umfangreiche Vorarbeiten und ohne Übernahme nicht kalkulierbarer Risken von den Bietern ermittelt werden können.
  3. Absatz 3,Die Beschreibung der Leistung und die sonstigen Bestimmungen sind so abzufassen, daß sie in derselben Fassung sowohl für das Angebot als auch für den Leistungsvertrag verwendet werden können.
  4. Absatz 4,Der öffentliche Auftraggeber hat in den Ausschreibungsunterlagen oder in der Bekanntmachung die als erforderlich erachteten Nachweise sowie alle Zuschlagskriterien, deren Verwendung er vorsieht, grundsätzlich in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung anzugeben.
  5. Absatz 5,Die für eine vertiefte Angebotsprüfung als wesentlich geltenden Positionen sind anzugeben.
  6. Absatz 6,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 776 aus 1996,)
  7. Absatz 7,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 776 aus 1996,)
  8. Absatz 8,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 776 aus 1996,)
  9. Absatz 9,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 776 aus 1996,)
  10. Absatz 10,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 776 aus 1996,)
  11. Absatz 11,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 776 aus 1996,)
  12. Absatz 12,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 776 aus 1996,)
  13. Absatz 13,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 776 aus 1996,)
  14. Absatz 14,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 776 aus 1996,)
  15. Absatz 15,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 776 aus 1996,)

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

10012275

Dokumentnummer

NOR12157173

Alte Dokumentnummer

N9199659322J