Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 462/1993 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 56/1997Bundesgesetzblatt Nr. 462 aus 1993, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22eParagraph 22 e
Inkrafttretensdatum
01.01.1997
Außerkrafttretensdatum
27.05.1997
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Behindertengerechtes Bauen
§ 22e.Paragraph 22 e,
(1)Absatz eins,In den Ausschreibungen für die Planung und Errichtung von Neubauten sowie für Generalsanierungen von Gebäuden sind vorbehaltlich der baurechtlichen Zulässigkeit die folgenden Mindesterfordernisse behindertengerechten Bauens vorzusehen:
niveaugleicher Zugang oder bei Niveauunterschied Anordnung von Rampen mit Geländer;
mindestens 80 cm Türbreite;
mindestens 1,50 m Wendekreis in den Sanitärräumen.
(2)Absatz 2,Von der Regelung gemäß Abs. 1 sind Bauobjekte oder Teile davon ausgenommen, zu denen erfahrungsgemäß behinderte Menschen weder als Benutzer noch als Besucher Zutritt haben.Von der Regelung gemäß Absatz eins, sind Bauobjekte oder Teile davon ausgenommen, zu denen erfahrungsgemäß behinderte Menschen weder als Benutzer noch als Besucher Zutritt haben.
(3)Absatz 3,Abs. 1 findet auch bei Ausschreibungen für die Planung und Errichtung von Zu- und Umbauten von Gebäuden und Gebäudeteilen Anwendung, sofern dadurch die Gesamtkosten nicht unverhältnismäßig steigen und ein entsprechender Bedarf gegeben ist.Absatz eins, findet auch bei Ausschreibungen für die Planung und Errichtung von Zu- und Umbauten von Gebäuden und Gebäudeteilen Anwendung, sofern dadurch die Gesamtkosten nicht unverhältnismäßig steigen und ein entsprechender Bedarf gegeben ist.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR12157178
Alte Dokumentnummer
N9199659327J