Rechtstracker.at

§ 24 BVergG

Fassungen
01.01.1994 bis 27.05.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2401.01.199427.05.1997 aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 462 aus 1993, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

27.05.1997

Abkürzung

BVergG

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Technische Spezifikationen und andere

Bestimmungen des Leistungsvertrages

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Soweit sich die Vertragsbestimmungen nicht schon aus der Beschreibung der Leistung ergeben, sind sie geordnet, eindeutig und so umfassend festzulegen, daß ein eindeutiger Leistungsvertrag zustande kommen und der Auftrag reibungslos abgewickelt werden kann.
  2. Absatz 2,Für die technischen Spezifikationen sind durch Verordnung der Bundesregierung die entsprechenden Bestimmungen der ÖMORM A 2050 „Vergabe von Aufträgen über Leistungen - Ausschreibung, Angebot und Zuschlag - Verfahrensnorm“ vom 1. Jänner 1993 für bindend zu erklären.
  3. Absatz 3,Für die sonstigen Bestimmungen des Leistungsvertrages sind durch Verordnung der Bundesregierung die entsprechenden Bestimmungen der ÖNORM A 2050 „Vergabe von Aufträgen über Leistungen - Ausschreibung, Angebot und Zuschlag - Verfahrensnorm“ vom 1. Jänner 1993 mit der Maßgabe für bindend zu erklären, daß
    1. Ziffer eins
      die Höhe der Vertragsstrafe in der Ausschreibung anzuführen ist,
    2. Ziffer 2
      die Kaution 5 vH des Auftragswertes nicht überschreiten soll,
    3. Ziffer 3
      der Deckungsrücklaß in der Regel mit 7 vH festzusetzen ist,
    4. Ziffer 4
      der Haftungsrücklaß in der Regel 3 vH nicht überschreiten soll und - wenn er 20 000 S unterschreitet - nicht einbehalten werden muß,
    5. Ziffer 5
      als Sicherstellung übergebenes Bargeld dem Auftragnehmer nicht verzinst wird,
    6. Ziffer 6
      Bankgarantiebriefe und ähnliche Urkunden die Bestimmung enthalten müssen, daß die Auszahlung des Haftungsbetrages auf jederzeitiges Verlangen des Auftraggebers
      1. Litera a
        ohne Angabe des Grundes oder
      2. Litera b
        in begründeten Ausnahmefällen unter Angabe des maßgebenden Grundes
      zu erfolgen hat,
    7. Ziffer 7
      Bankgarantiebriefe und andere Urkunden kassenmäßig zu verwahren sind,
    8. Ziffer 8
      die Vereinbarung von Vorauszahlungen grundsätzlich unzulässig ist und Ausnahmen nur gegen Leistung einer Sicherstellung und nur mit Zustimmung der hiefür zuständigen Stellen gemacht werden dürfen,
    9. Ziffer 9
      in den Vertrag aufzunehmen ist, daß ein Streitfall die Vertragspartner nicht berechtigt, die Leistung einzustellen, sowie
    10. Ziffer 10
      für den Leistungsvertrag das österreichische Zivilrecht für anwendbar zu erklären ist.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2025

Gesetzesnummer

10012275

Dokumentnummer

NOR12154286

Alte Dokumentnummer

N9199329094J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/462/P24/NOR12154286