Rechtstracker.at

§ 36 BVergG

Fassungen
01.01.1997 bis 27.05.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3601.01.199727.05.1997 § → § aufgehoben
§ 3601.01.199431.12.1996 BGBl. Nr. 462/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 462 aus 1993, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

27.05.1997

Abkürzung

BVergG

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Vertiefte Angebotsprüfung

Paragraph 36,

  1. Absatz eins,Scheint im Falle eines bestimmten Auftrages der Preis eines Angebotes im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrig zu sein, so muß der Auftraggeber vor dem Ausscheiden des Angebotes schriftlich Aufklärung über dessen Einzelposten verlangen. Für die Antwort ist eine zumutbare Frist festzulegen. Die anschließende Prüfung hat unter Berücksichtigung der eingegangenen Erläuterungen zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Der Auftraggeber hat bei der Vergabe des Auftrages das Ergebnis der in Absatz eins, genannten Überprüfung zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Der Auftraggeber hat Erläuterungen in bezug auf die Wirtschaftlichkeit des gewählten Fertigungs- oder Bauverfahrens bzw. der Dienstleistung, die gewählten technischen Lösungen, außergewöhnlich günstige Bedingungen, über die der Bieter bei der Erbringung der Leistung verfügt, oder die Originalität der Leistung des Bieters bei der Überprüfung entsprechend zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4,Hinsichtlich der vertieften Angebotsprüfung sind durch Verordnung der Bundesregierung die entsprechenden Bestimmungen der ÖNORM A 2050 „Vergabe von Aufträgen über Leistungen - Ausschreibung, Angebot und Zuschlag - Verfahrensnorm“ vom 1. Jänner 1993 für bindend zu erklären.

Schlagworte

Fertigungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

10012275

Dokumentnummer

NOR12157183

Alte Dokumentnummer

N9199659332J