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§ 38 BVergG

Fassungen
01.01.1994 bis 27.05.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3801.01.199427.05.1997 aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 462 aus 1993, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

27.05.1997

Abkürzung

BVergG

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Verhandlungen mit den Bietern

Paragraph 38,

  1. Absatz eins,Während des offenen oder des nicht offenen Verfahrens darf mit den Bietern über eine Angebotsänderung nicht verhandelt werden.
  2. Absatz 2,Zulässig sind Aufklärungsgespräche zur Einholung von Auskünften über die wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit sowie Auskünfte, die zur Prüfung der Preisangemessenheit und Gleichwertigkeit von Alternativangeboten erforderlich sind.
  3. Absatz 3,Bei Alternativangeboten sind Erörterungen, die unumgängliche technische Änderungen geringen Umfanges und daraus sich ergebende geringfügige Änderungen der Preise betreffen, unter Wahrung der Grundsätze des Paragraph 10, zulässig.
  4. Absatz 4,Aufklärungsgespräche und Erörterungen sind kommissionell zu führen. Gründe und Ergebnisse sind in einer Niederschrift festzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2025

Gesetzesnummer

10012275

Dokumentnummer

NOR12154300

Alte Dokumentnummer

N9199329108J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/462/P38/NOR12154300