Rechtstracker.at

§ 44 BVergG

Fassungen
01.01.1997 bis 27.05.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4401.01.199727.05.1997 § → § aufgehoben
§ 4401.01.199431.12.1996 BGBl. Nr. 462/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 462 aus 1993, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

27.05.1997

Abkürzung

BVergG

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

3. Teil
Besondere Bestimmungen

1. HAUPTSTÜCK

Gemeinsame Bestimmungen über die Vergabe von Liefer-, Bau-,

Baukonzessions- und Dienstleistungsaufträgen

1. Abschnitt
Eignungskriterien

Ausschließung vom Vergabeverfahren

Paragraph 44,

  1. Absatz eins,Der Auftraggeber hat Unternehmer von der Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschließen, wenn
    1. Ziffer eins
      gegen sie ein Konkursverfahren oder ein gerichtliches Ausgleichsverfahren eingeleitet oder die Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde,
    2. Ziffer 2
      sie sich in Liquidation befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit eingestellt haben,
    3. Ziffer 3
      gegen sie oder - sofern es sich um juristische Personen, handelsrechtliche Personengesellschaften, eingetragene Erwerbsgesellschaften oder Arbeitsgemeinschaften handelt - gegen physische Personen, die in der Geschäftsführung tätig sind, ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist, das ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt,
    4. Ziffer 4
      sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen haben, die vom Auftraggeber nachweislich festgestellt wurde,
    5. Ziffer 5
      sie ihre Verpflichtungen zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge oder der Steuern und Abgaben nicht erfüllt haben oder
    6. Ziffer 6
      sie sich bei der Erteilung von Auskünften nach diesem Bundesgesetz in erheblichem Maße falscher Erklärungen schuldig gemacht haben.
  2. Absatz 2,Der Auftraggeber kann von Unternehmern, die er zu einem Vergabeverfahren zuläßt, den Nachweis verlangen,
    1. Ziffer eins
      daß sie nach Maßgabe der Rechtsvorschriften ihres Herkunftslandes in einem in Anhang römisch sieben angeführten Berufs- oder Handelsregister eingetragen sind oder eine der in Anhang römisch sieben genannten Bescheinigungen oder eidesstattlichen Erklärungen besitzen,
    2. Ziffer 2
      daß ihre finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gegeben ist,
    3. Ziffer 3
      daß ihre technische Leistungsfähigkeit gegeben ist sowie
    4. Ziffer 4
      daß sie im Falle eines Dienstleistungsauftrages gemäß Paragraph eins b, Absatz eins, nach Maßgabe der Rechtsvorschriften ihres Herkunftslandes die zur Ausführung der betreffenden Dienstleistung erforderliche Berechtigung oder Mitgliedschaft zu einer bestimmten Organisation besitzen.
  3. Absatz 3,Der Auftraggeber hat die Unternehmer, die gemäß Absatz eins, vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, hievon unverzüglich jedenfalls aber acht Tage vor Erteilung des Zuschlages unter Bekanntgabe des Grundes schriftlich zu verständigen.

Schlagworte

Lieferauftrag, Bauauftrag, Baukonzessionsauftrag, Berufsregister

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

10012275

Dokumentnummer

NOR12157189

Alte Dokumentnummer

N9199659338J