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§ 46a BVergG

Fassungen
01.01.1997 bis 27.05.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 46a01.01.199727.05.1997 aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 462 aus 1993, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

27.05.1997

Abkürzung

BVergG

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Vorinformation

Paragraph 46 a,

  1. Absatz eins,Der Auftraggeber hat am Beginn seines jeweiligen Finanz- bzw. Haushaltsjahres eine nicht verbindliche Bekanntmachung zu veröffentlichen, die folgende Angaben zu enthalten hat:
    1. Ziffer eins
      bei Lieferaufträgen, aufgeschlüsselt nach Warenbereichen, alle für die nächsten zwölf Monate beabsichtigten Beschaffungen, deren nach Maßgabe des Paragraph 2, geschätzter Auftragswert mindestens 750 000 ECU beträgt;
    2. Ziffer 2
      bei Bauaufträgen die wesentlichen Merkmale der von den Auftraggebern für die nächsten zwölf Monate geplanten Aufträge, deren nach Maßgabe des Paragraph 3, geschätzter Auftragswert mindestens 5 Millionen ECU beträgt;
    3. Ziffer 3
      bei Dienstleistungsaufträgen, aufgeschlüsselt nach den Kategorien der Dienstleistungen gemäß Anhang römisch drei, alle für die nächsten zwölf Monate beabsichtigten Beschaffungen, deren nach Maßgabe des Paragraph 3 a, geschätzter Auftragswert mindestens 750 000 ECU beträgt.
  2. Absatz 2,Die Bekanntmachung gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 ist gemäß den Anhängen römisch acht, römisch neun und römisch zwölf zu erstellen.

Schlagworte

Finanzjahr

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

10012275

Dokumentnummer

NOR12157193

Alte Dokumentnummer

N9199659342J