Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 462/1993 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 56/1997Bundesgesetzblatt Nr. 462 aus 1993, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 46dParagraph 46 d
Inkrafttretensdatum
01.01.1997
Außerkrafttretensdatum
27.05.1997
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Übermittlung von Unterlagen
§ 46d.Paragraph 46 d,
Soweit dieses Bundesgesetz, mit Ausnahme der Bestimmung des § 96, Mitteilungs- oder Berichtspflichten an die Kommission oder andere Vertragsparteien des EWR-Abkommens vorsieht, hat der Auftraggeber dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Dieser hat die Unterlagen dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zur Übermittlung an die Kommission und an die Vertragsparteien des EWR-Abkommens weiterzuleiten. Soweit dieses Bundesgesetz, mit Ausnahme der Bestimmung des Paragraph 96,, Mitteilungs- oder Berichtspflichten an die Kommission oder andere Vertragsparteien des EWR-Abkommens vorsieht, hat der Auftraggeber dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Dieser hat die Unterlagen dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zur Übermittlung an die Kommission und an die Vertragsparteien des EWR-Abkommens weiterzuleiten.
Schlagworte
Mitteilungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR12157196
Alte Dokumentnummer
N9199659345J