Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 462/1993 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 56/1997Bundesgesetzblatt Nr. 462 aus 1993, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 50aParagraph 50 a
Inkrafttretensdatum
01.01.1997
Außerkrafttretensdatum
27.05.1997
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
5. Abschnitt
Zusätzliche Bestimmungen über das Zuschlagsverfahren
Vergabevermerk
§ 50a.Paragraph 50 a,
(1)Absatz eins,Auftraggeber haben einen Vergabevermerk über jeden vergebenen Auftrag anzufertigen, der mindestens folgendes umfaßt:
den Namen und die Anschrift des Auftraggebers,
Gegenstand und Wert des Auftrages,
die Namen der berücksichtigten Bewerber oder Bieter und die Gründe für ihre Auswahl,
die Namen der ausgeschlossenen Bewerber oder Bieter und die Gründe für ihre Ablehnung,
den Namen des erfolgreichen Bieters und die Gründe für die Auswahl seines Angebotes sowie - falls bekannt - den Anteil, den der erfolgreiche Bieter an Dritte weiterzugeben beabsichtigt, ferner
bei einem Verhandlungsverfahren die Begründung der in §§ 52 Abs. 2 und 3, 57 Abs. 2 und 3 sowie 66a Abs. 2 und 3 genannten Umstände, die die Anwendung dieses Verfahrens rechtfertigen.bei einem Verhandlungsverfahren die Begründung der in Paragraphen 52, Absatz 2 und 3, 57 Absatz 2 und 3 sowie 66a Absatz 2 und 3 genannten Umstände, die die Anwendung dieses Verfahrens rechtfertigen.
(2)Absatz 2,Dieser Vergabevermerk oder dessen Hauptpunkte sind der Kommission auf Anfrage zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR12157200
Alte Dokumentnummer
N9199659349J