Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 462/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 776/1996Bundesgesetzblatt Nr. 462 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 776 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 62Paragraph 62
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Außerkrafttretensdatum
31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 776/1996
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Bekanntmachung vergebener Aufträge
§ 62.Paragraph 62,
Ein Auftraggeber hat jeden vergebenen Bauauftrag öffentlich bekanntzumachen. Angaben über die Auftragsvergabe müssen jedoch dann nicht veröffentlicht werden, wenn die Bekanntmachung dieser Angaben die Vollziehung von Gesetzen behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die legitimen geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Unternehmen beeinträchtigen würde. Die Bekanntmachung ist spätestens 48 Tage nach Vergabe des jeweiligen Auftrages dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2025
Dokumentnummer
NOR12154324
Alte Dokumentnummer
N9199329132J