Rechtstracker.at

§ 68a BVergG

Fassungen
01.01.1997 bis 27.05.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 68a01.01.199727.05.1997 aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 462 aus 1993, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 68 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

27.05.1997

Abkürzung

BVergG

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Freistellung vom Geltungsbereich

Paragraph 68 a,

  1. Absatz eins,Auftraggeber, die eine Tätigkeit gemäß Paragraph 67, Absatz 2, ausüben, können beim Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten schriftlich beantragen, daß die Nutzung geographisch abgegrenzter Gebiete zum Zweck der Suche oder Förderung von Erdöl, Gas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen nicht als eine Tätigkeit im Sinne von Paragraph 67, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, gilt oder daß sie als nicht im Besitz von besonderen oder ausschließlichen Rechten im Sinne von Paragraph 9, Ziffer 26, Litera b, zur Nutzung einer oder mehrerer dieser Tätigkeiten gelten. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat den Antrag unverzüglich der Kommission im Wege des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten vorzulegen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat einem Antrag gemäß Absatz eins, die erforderlichen Nachweise, Unterlagen und Rechtsvorschriften beizuschließen, daß
    1. Ziffer eins
      im Falle einer Genehmigungspflicht für eine Tätigkeit gemäß Paragraph 67, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, es anderen Unternehmen freisteht, ebenfalls eine Genehmigung zu jenen Bedingungen zu beantragen, denen die Antragsteller gemäß Absatz eins, unterliegen;
    2. Ziffer 2
      die technische und finanzielle Leistungsfähigkeit, die die Auftraggeber zur Ausübung besonderer Tätigkeiten besitzen müssen, festgelegt wurde, bevor die Qualifikation der Bewerber für eine derartige Genehmigung beurteilt wurde;
    3. Ziffer 3
      die Genehmigung zur Ausübung der in Absatz eins, genannten Tätigkeiten anhand objektiver Kriterien erteilt wird, die sich auf die zur Durchführung der Suche oder der Förderung vorgesehenen Mittel beziehen; diese Kriterien wurden festgelegt und veröffentlicht, bevor die Anträge auf Genehmigung eingebracht worden sind;
      diese Kriterien sind in nicht diskriminierender Weise angewendet worden;
    4. Ziffer 4
      alle Bedingungen und Auflagen für die Ausübung oder die Aufgabe der Tätigkeit, einschließlich der Bestimmungen über die mit der Ausübung, den Abgaben und der Beteiligung am Kapital oder dem Einkommen der Auftraggeber verbundenen Verpflichtungen, festgelegt und zur Verfügung gestellt wurden, bevor die Anträge auf Genehmigung eingereicht wurden; diese Bedingungen und Auflagen sind in nicht diskriminierender Weise angewendet worden; Änderungen der Bedingungen und Auflagen haben für alle betroffenen Auftraggeber gegolten und sind in nicht diskriminierender Weise vorgenommen worden; die mit der Ausübung verbundenen Verpflichtungen wurden vor der Erteilung der Genehmigung festgelegt;
    5. Ziffer 5
      unbeschadet einer behördlichen Aufforderung, die zur Verwirklichung eines Zieles gemäß Artikel 36, EGV erforderlich ist, die Auftraggeber weder durch Rechtsvorschriften noch durch eine Vereinbarung oder Absprache verpflichtet sind, Angaben über die künftigen oder gegenwärtigen Quellen für ihre Käufe zu machen.
    Für Unternehmen, denen gemäß den Paragraphen 76, ff. des Berggesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975,, in der jeweils geltenden Fassung, die Nutzung geographischer Gebiete zum Zweck der Prospektion oder Förderung von Erdöl oder Gas überlassen wurde, gelten die Bedingungen der Ziffer eins bis 5 als erfüllt. In diesem Fall hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten in den beizuschließenden Unterlagen lediglich darauf hinzuweisen, daß es sich um ein Unternehmen im Sinne der Richtlinie 94/22/EG und der Paragraphen 76, ff. des Berggesetzes 1975 handelt und daß die Bestimmung des Absatz 5, beachtet wird.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat eine Entscheidung der Kommission über einen Antrag gemäß Absatz eins, kundzumachen.
  4. Absatz 4,Unbeschadet einer Entscheidung der Kommission über einen Antrag gemäß Absatz eins, sind die Bestimmungen des 4. Teiles dieses Bundesgesetzes auch auf von einer Entscheidung der Kommission erfaßte Auftraggeber (freigestellte Auftraggeber) anzuwenden.
  5. Absatz 5,Freigestellte Auftraggeber haben bei der Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung und der wettbewerbsorientierten Auftragsvergabe zu beachten. Insbesondere haben die Auftraggeber den Unternehmen, die ein Interesse an solchen Aufträgen haben können, ausreichende und rechtzeitige Informationen über die zu vergebenden Aufträge zur Verfügung zu stellen. Der Zuschlag hat auf Grund objektiver, nicht diskriminierender Kriterien zu erfolgen.
  6. Absatz 6,Freigestellte Auftraggeber haben dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten alle Angaben gemäß Anhang römisch achtzehn für jeden vergebenen Auftrag, dessen Auftragswert mindestens 5 Millionen ECU betragen hat, spätestens 48 Tage nach der Vergabe des Auftrages bekanntzugeben.
  7. Absatz 7,Freigestellte Auftraggeber haben entweder auf Verlangen der Kommission oder spätestens 48 Tage nach Ablauf jedes Quartals eines Kalenderjahres alle Angaben gemäß Anhang römisch achtzehn Ziffer eins bis 9 für jeden vergebenen Auftrag, dessen Auftragswert mindestens 400 000 ECU betragen hat, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bekanntzugeben. Sie haben diese Angaben und die diesbezüglichen Unterlagen mindestens vier Jahre lang ab der Auftragsvergabe aufzubewahren.

Schlagworte

Bauauftrag, Lieferauftrag

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

10012275

Dokumentnummer

NOR12157211

Alte Dokumentnummer

N9199659360J