Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 462/1993 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 56/1997Bundesgesetzblatt Nr. 462 aus 1993, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 68bParagraph 68 b
Inkrafttretensdatum
01.01.1997
Außerkrafttretensdatum
27.05.1997
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Anwendungsbereich
§ 68b.Paragraph 68 b,
(1)Absatz eins,Aufträge, deren Gegenstand Lieferungen und Bauarbeiten sind, sowie Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen gemäß Anhang III sind, werden gemäß den Vorschriften dieses Hauptstückes vergeben.Aufträge, deren Gegenstand Lieferungen und Bauarbeiten sind, sowie Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen gemäß Anhang römisch drei sind, werden gemäß den Vorschriften dieses Hauptstückes vergeben.
(2)Absatz 2,Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen gemäß Anhang IV sind, werden gemäß § 46, § 46c, § 73 Abs. 1 und § 76 Abs. 5 und 6 vergeben.Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen gemäß Anhang römisch vier sind, werden gemäß Paragraph 46,, Paragraph 46 c,, Paragraph 73, Absatz eins und Paragraph 76, Absatz 5 und 6 vergeben.
(3)Absatz 3,Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen gemäß Anhang III und Anhang IV sind, werden gemäß den Vorschriften dieses Hauptstückes vergeben, wenn der Wert der Dienstleistungen gemäß Anhang III größer ist als derjenige der Dienstleistungen gemäß Anhang IV. Ist dies nicht der Fall, so werden sie gemäß § 46, § 46c, § 73 Abs. 1 und § 76 Abs. 5 und 6 vergeben.Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen gemäß Anhang römisch drei und Anhang römisch vier sind, werden gemäß den Vorschriften dieses Hauptstückes vergeben, wenn der Wert der Dienstleistungen gemäß Anhang römisch drei größer ist als derjenige der Dienstleistungen gemäß Anhang römisch vier. Ist dies nicht der Fall, so werden sie gemäß Paragraph 46,, Paragraph 46 c,, Paragraph 73, Absatz eins und Paragraph 76, Absatz 5 und 6 vergeben.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR12157212
Alte Dokumentnummer
N9199659361J